BGH 1.3.2011, II ZB 6/10

Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die Übertragung sämtlicher insgesamt zwölf Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafterwechsel wirksam geworden war, reichte er zum Handelsregister eine aus folgenden sieben Spalten bestehende Gesellschafterliste ein:

  • "Lfd. Nr. der Geschäftsanteile"
  • "Bisherige lfd. Nr. der Geschäftsanteile"
  • "Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Firma und Sitz)"
  • "Anzahl der Geschäftsanteile (Stück)"
  • "Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile (in DM)"
  • "Summe der Nennbeträge"
  • "Veränderungen"

Unter den laufenden Nummern 1 bis 12 der ersten Spalte waren die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der bisherigen Gesellschafter sowie deren Geschäftsanteile nach Anzahl, Nennbetrag pro Stück und Summe der Nennbeträge eingetragen. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den laufenden Nummern 13 bis 24 folgte jeweils der Name des neuen Gesellschafters mit den fortgeschriebenen Angaben zu den zwölf erworbenen Geschäftsanteilen einschließlich der Angabe der bisherigen Nummern.

Das Registergericht - AG - lehnte die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in den für das Registerblatt bestimmten Registerordner ab, weil die einmal festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile auch nach einem Gesellschafterwechsel beizubehalten sei. Das OLG wies die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zurück. Auf dessen Rechtsbeschwerde hin hob der BGH die Beschlüsse des OLG und des AG auf und wies das AG an, die eingereichte Gesellschafterliste in den für das Registerblatt bestimmten Registerordner aufzunehmen.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Der einreichende Notar ist auch dazu befugt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Durch die Ablehnung des AG, die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird (auch) der Notar in eigenen Rechten beeinträchtigt. § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet einen Notar, der an Veränderungen des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden die geänderte Gesellschafterliste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Der Notar kommt damit einer ihm obliegenden Amtspflicht nach. Weist das AG eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste zurück, macht es ihm die Erfüllung seiner Amtspflicht streitig.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist auch begründet. Das AG hat die eingereichte Gesellschafterliste zu Unrecht zurückgewiesen. Die Umnummerierung der abgetretenen Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft ist zulässig (§ 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gliederungskontinuität, wie er beispielsweise für den Jahresabschluss angeordnet ist (§ 265 Abs. 1 HGB), in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Ohnehin kann eine Stetigkeit der Nummerierung nicht in allen Fällen durchgehalten werden, etwa nach einer Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, erst recht wenn vormals geteilte Geschäftsanteile anschließend mit anderen Geschäftsanteilen zusammengelegt werden. Das Gesetz macht hierzu - soweit der Begriff der "laufenden Nummern" erfüllt bleibt - keine zwingende Vorgabe.

Sind in manchen Fällen Brüche in der Gliederungskontinuität unvermeidlich, besteht keine Notwendigkeit, in allen übrigen Abtretungsfällen die Stetigkeit der Nummerierung zu fordern, solange die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse unter einer Umnummerierung nicht leidet und jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt. Reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die allerdings regelmäßig für eine Beibehaltung der Nummerierung sprechen, berühren die Rechtsgültigkeit der eingereichten Liste nicht. Inhaltliche Zweifel daran, welche Geschäftsanteile bestanden und durch welche Abtretungsketten diese in die Hand des neuen Gesellschafters gelangt waren, konnten hier nicht aufkommen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2011 11:07
Quelle: BGH online

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