BFH 3.3.2011, V R 24/10

Kein Umsatzsteuervorteil für geschlossene Fonds

Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2004 als Komplementärin bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses hatte sie für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften.

Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt die Klägerin für die sie treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die sie die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG (Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten) in Anspruch nahm. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den Haftungsvergütungen um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen handele. Es erließ daraufhin einen entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid IV/2004.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin sind auch insoweit steuerbar und steuerpflichtig, als das Entgelt hierfür in einer Festvergütung für die sie treffende persönliche Haftung bestand.

Die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs ist nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Ein persönlich haftender Gesellschafter, der zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt ist, muss für die Verbindlichkeiten der KG zwingend haften. Schon wegen dieser rechtlichen Abhängigkeit liegt nach der - allein maßgeblichen - objektiven Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Die Leistung ist daher insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Vorliegend hat keines der einzelnen Elemente der von der Klägerin gegenüber den KGs erbrachten einheitlichen Leistung den Charakter eines Finanzgeschäfts. Dies gilt nicht nur für die Geschäftsführung und die Vertretung, sondern auch für die Haftung nach §§ 161, 128 HGB.

Hintergrund:
Das Urteil betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder - z.B. als Leasingfonds - originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder - z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien - aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.05.2011 17:04
Quelle: BFH PM Nr. 37 vom 4.5.2011

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