BGH 15.3.2011, II ZR 204/09

Zu den Ansprüchen auf Ersatz des Neugläubigerschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F.

Ansprüche auf Ersatz des Neugläubigerschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt: § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO) verjähren nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften. Für eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 3 GmbHG a.F. (jetzt § 64 S. 4 GmbHG) auf Schadensersatzansprüche der Neugläubiger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Elektroinstallationsgeschäft und hatte in den Jahren 1995 bis 1997 mehrere Bauverträge mit der P-GmbH abgeschlossen. Diese blieb ihm nach seiner Darstellung restlichen Werklohn i.H.v. 92.569 € schuldig. Im Juli 1998 stellte die P-GmbH Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen, der allerdings mangels Masse abgewiesen wurde.

Der Kläger verlangte im November 2004 gerichtlich von der Beklagten, die bis Februar 1998 Geschäftsführerin der P-GmbH war, wegen Konkursverschleppung Schadensersatz als Neugläubiger gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Er berief sich unter Vorlage des Jahresabschlusses für 1996 und eines eingeholten Gutachtens darauf, dass die GmbH ab Dezember 1996 überschuldet gewesen sei und die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, Gesamtvollstreckung zu beantragen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Urteile auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Die Gründe:
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

Zwar hatte das OLG eine Verjährung des Klageanspruchs zutreffend verneint. Dabei verwies es zu Recht darauf, ab welchem Zeitpunkt der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hatte. Denn der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt: § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO) verjährt nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften. Er verjährt nicht, wie die Revisionserwiderung annahm, nach § 64 Abs. 2 S. 3 aF (jetzt § 64 S. 4), § 43 Abs. 4 GmbHG - unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Für eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 3 GmbHG a.F. (jetzt § 64 S. 4 GmbHG) auf Schadensersatzansprüche der Neugläubiger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) fehlte es zudem an einer planwidrigen Regelungslücke.

Entgegen der Auffassung des OLG hängt die Feststellung einer Überschuldung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Neugläubiger allerdings nicht zwingend davon ab, dass für diesen konkreten Zeitpunkt aufgrund der noch verfügbaren Geschäftsunterlagen eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden kann. Denn ist die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, so gilt der Nachweis der im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Dauerdelikt) jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt, sofern der beklagte Geschäftsführer nicht seinerseits darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war.

Dieser zeitliche Zusammenhang war im vorliegenden Fall gewahrt. Denn der Zeitraum zwischen Dezember 1996, zu dem laut Gutachten eine Überschuldung vorgelegen haben soll, und den nachfolgenden, der Klageforderung zugrunde gelegten Geschäftsabschlüssen betrug lediglich bis zu neun Monaten. Zudem hatte das OLG nicht festgestellt, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin im Laufe des Jahres 1997 gebessert habe und hierdurch eine etwaige Überschuldung zum Jahresende 1996 nachhaltig beseitigt worden sei.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.05.2011 16:08
Quelle: BGH online

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