BGH 7.6.2011, II ZB 24/10

Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG: Maßgeblicher Zeitpunkt ist allein die Rechtskraft des Urteils

Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nur auf den Zeitpunkt der Verurteilung selbst abstellt, vermittelt dem Registergericht nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte, eine im Handelsregister eingetragene GmbH, meldete im Mai 2010 bei dem zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister an, dass der Diplomkaufmann (TU) U zum weiteren Geschäftsführer bestellt worden ist. Der Geschäftsführer versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung zum Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht (AG),

"dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren der Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre: Während der letzten fünf Jahre erfolgte im Inland (bzw. im Ausland wegen mit nachstehenden Taten vergleichbaren Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten.“

Das AG beanstandete die Anmeldung, weil die Versicherung des Geschäftsführers bei der Fünf-Jahresfrist nur auf den Zeitpunkt der Verurteilung, nicht aber auf den später liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung abstelle. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das KG zurück. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg

Die Gründe:
Das AG hat die eingereichte Versicherung mit seiner Zwischenverfügung zu Recht beanstandet und die begehrte Eintragung davon abhängig gemacht, dass der weitere Geschäftsführer der Beteiligten in seiner Versicherung gem. § 39 Abs. 3 GmbHG bei der Nennung der Fünf-Jahresfrist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände abstellt.

Die vom Geschäftsführer der Beteiligten in der Anmeldung abgegebene Versicherung, während der letzten fünf Jahre sei im Inland (bzw. im Ausland wegen mit nachstehenden Taten vergleichbarer Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten erfolgt, genügt den Anforderungen nach § 39 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG nicht. Der Zeitpunkt, auf den sich die Versicherung zu beziehen hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG der Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

In der Formulierung der Versicherung muss sich niederschlagen, dass das Bestellungshindernis zeitlich an die Rechtskraft der Verurteilung anknüpft. Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern nur auf den der Verurteilung selbst abstellt, vermittelt dem Registergericht nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, S. 3 GmbHG.

Diesem Erfordernis wird die beanstandete Formulierung nicht gerecht. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die beanstandete Versicherung des weiteren Geschäftsführers der Beteiligten, während der letzten fünf Jahre nicht verurteilt worden zu sein, könne nur so verstanden werden, dass insbes. in den letzten fünf Jahren keine derartige Verurteilung rechtskräftig geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Das KG hat vielmehr rechtsfehlerfrei angenommen, dass es nach der abgegebenen Versicherung möglich ist, dass eine länger als fünf Jahre zurückliegende Verurteilung noch keine fünf Jahre rechtskräftig ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.07.2011 13:53
Quelle: BGH online

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