OLG Köln 8.12.2011, 18 U 38/11

Zum Streit der Gesellschafter der Gaffel-Brauerei über Einsichtsrechte in Gesellschaftsunterlagen

Der nicht geschäftsführende Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG Johannes Becker hat gegenüber seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen einen Anspruch auf grundsätzlich uneingeschränkte Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft. Sollten sich allerdings zukünftig Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er die konkreten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden will, kann die Gegenseite dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen.

Sachverhalt:
Der nicht geschäftsführende Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG Johannes Becker, der 38 % der Gesellschaftsanteile hält, hatte geltend gemacht, ihm sei von den Beklagten, seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen, die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in unzulässiger Weise verweigert oder nur verzögert gewährt worden. Die Beklagten hielten dagegen, es seien stets alle Wünsche auf Einsichtnahme in konkrete Unterlagen erfüllt worden. Lediglich zeitweise sei die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert worden, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Außerdem habe der Kläger in einem am 23.9.2011 im manager magazin erschienener Artikel gezeigt, dass die Gefahr einer Weitergabe kreditschädigender Informationen real sei.

Der Kläger bestritt, selbst Informationen an das Magazin weiter gegeben zu haben. Das LG gab der Klage auf umfassendes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Gaffel am Dom GmbH statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG weitestgehend erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen können die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen. Allerdings müsste dieser den Streitwert zuvor auf mehr als 20.000 € anheben. Das OLG hat den Streitwert mit 10.000 € beziffert.

Gründe:
Dem Kläger steht ein grundsätzlich uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft zu. Dies gilt auch soweit diese erst zukünftig bis zum Zeitpunkt der Urteilsvollstreckung verfasst werden.

Selbst wenn - was offen bleiben kann - der Artikel im manager magazin auf Informationen des Klägers beruht haben sollte, ergibt sich daraus derzeit noch keine hinreichend große Besorgnis, dass der Kläger künftig die aus den Geschäftspapieren erlangten weiteren Informationen in missbräuchlicher, gesellschaftsschädigender Weise verwenden wird. Sollten sich allerdings zukünftig Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger die bei der Urteilsvollstreckung begehrten konkreten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden will, können die Beklagten dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen.

Hintergrund:
Nach Angaben des Vorsitzenden des 18. Zivilsenats wird über die anderen noch anhängigen Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien voraussichtlich ab Januar bis in das Frühjahr des nächsten Jahres hinein beraten und verhandelt werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2011 14:21
Quelle: OLG Köln PM v. 8.12.2011

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