Hessisches FG 19.1.2012, 1 K 250/11

Einzahlungen auf Zeitwertkonto führen bei Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto führen auch bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Entscheidend ist, wann der Geschäftsführerin tatsächlich Arbeitslohn zufließt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Im Jahre 2008 vereinbarte sie mit der Gesellschaft die Ansammlung von Wertguthaben auf einem sog. Zeitwertkonto. Im Jahre 2009 wurde zusätzlich eine sog. Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die GmbH als Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte.

Für 2009 setzte das Finanzamt bei der Klägerin Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Zeitwertkonto fest. Die Klägerin sei als GmbH-Geschäftsführerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft. Deshalb führe bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. VI R 25/12 geführt.

Die Gründe:
Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin sind gem. §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2009 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Die Klägerin war zwar beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin, hat jedoch als Geschäftsführerin und damit als Arbeitnehmerin nichtselbständige Einkünfte erzielt. Entscheidend ist daher, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen ist. Dies war nicht schon im Jahre 2009 der Fall. Denn die einzelnen Beträge wurden weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut oder einem von der GmbH für sie geführten Konto gutgeschrieben.

Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führt nicht zu einem Zufluss, da die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht - wie z.B. bei einer Scheckhingabe - in der Lage war, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun ihrer Arbeitgeberin herbeizuführen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn der für die Zahlung vorgesehene Betrag von dem Vermögen der Arbeitgeberin so separiert worden wäre, dass die Klägerin als Gläubigerin den Betrag ohne weiteres hätte abholen, abrufen oder verrechnen können. Eine solche Separation wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass der Schuldner den Betrag auf einem für den Gläubiger gesondert geführten Konto gutschreibt.

Die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto der Klägerin stellen jedoch keine derartige Separation dar, da die Klägerin auf dieses Konto nicht frei zugreifen kann, sondern das Guthaben auf den Konto vertraglich dazu bestimmt ist, der Klägerin in Zeiten der Arbeitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen (sog. Zeitwertkontenmodell). Dies gilt auch, wenn das Zeitwertkonto - wie im Streitfall - in Geld geführt wird und unabhängig von der Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.05.2012 16:18
Quelle: Hessisches FG PM vom 4.5.2012

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