OLG Hamburg 12.4.2012, 11 W 25/11

Zur Beschwerdebefugnis des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei Veränderungen in der Komplementär-GmbH

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (hier: zur Rechtsstellung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei Veränderungen in der Komplementär-GmbH).

Der Sachverhalt:
Am 1.4.2010 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der W-Verwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschaft) und deren Alleingesellschafterin, der W-GmbH & Co. KG (W-KG), statt. An der W-KG, deren Komplementärin wiederum die Gesellschaft ist, waren die Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen als Kommanditisten beteiligt. Auf der Gesellschafterversammlung fasste der Beteiligte zu 1), unter Ausschluss eines Stimmrechts des Beteiligten zu 2), als insoweit einziger Kommanditist den Beschluss, den Beteiligten zu 2) aus der W-KG auszuschließen. Zugleich wurde ein weiterer Beschluss dahin gefasst, dass der Beteiligte zu 2) auch als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde.

Die Abberufung wurde aufgrund einer entsprechenden notariellen Anmeldung des Beteiligten zu 1) am 22.4.2010 in das Handelsregister eingetragen. Am 23.4.2010 fand eine weitere gemeinsame Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der W-KG statt, an der allein der Beteiligte zu 1) als nunmehr vermeintlich alleiniger Kommanditist der W-KG teilnahm. Gegenstand dieser Gesellschafterversammlungen waren u.a. die Sitzverlegungen der Gesellschaft und der W-KG sowie die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum neuen Geschäftsführer. Die entsprechenden Änderungen meldete der Beteiligte zu 1) noch am 23.4.2010 zur Eintragung in das Handelsregister an.

Der Beteiligte zu 2) beanstandete gegenüber dem AG die Wirksamkeit der am 1.4.2010 erfolgten Beschlussfassungen und bat darum, von der Eintragung seines Ausscheidens aus der W-KG ins Handelsregister abzusehen. Am 14.5.2010 erhob der Beteiligte zu 2) darüber hinaus Klage u.a. gegen die Gesellschaft und gegen die Beteiligten zu 1) und 3), mit der er sich ebenfalls u.a. gegen die Beschlussfassungen vom 1.4.2010 wandte.

Das AG wies die Anmeldung vom 23.4.2010 mit dem angefochtenen Beschluss zurück und führte zur Begründung aus, dass der der Anmeldung zu Grunde liegende Beschluss nicht wirksam sei. Mit seiner gegen den Beschluss vom 23.4.2010 gerichteten Beschwerde macht der Beteiligte zu 2) geltend, er habe dieser Beschlussfassung insoweit nachträglich zugestimmt, als es die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer der Gesellschaft betreffe. Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift. Dies ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsstellung des Beteiligten zu 2) als Kommanditist der W-KG nicht der Fall.

Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23.4.2010 stellt selbst für die W-KG eine allenfalls mittelbare, nämlich lediglich über ihre Stellung als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vermittelte Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dar. Damit liegt aber auch die ihrerseits wiederum erst über die mutmaßliche Beteiligung an der W-KG vermittelte Betroffenheit des Beteiligten zu 2) durch den angefochtenen Beschluss außerhalb einer die Beschwerdebefugnis begründenden unmittelbaren Rechtsbetroffenheit.

Unmittelbare Rechtsfolgen entfaltet der angefochtene Beschluss demgegenüber nur hinsichtlich der Gesellschaft selbst sowie hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 3), da hierdurch der registerrechtliche Vollzug (§§ 15 HGB, 39 Abs. 1 GmbHG) ihrer durch den Beschluss vom 23.4.2010 berührten Rechtsstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft gehindert wird.

Eine abweichende Beurteilung hätte allerdings dann in Betracht kommen können, wenn der Beteiligte zu 2) die Beschwerde in seiner zwischen den Beteiligten streitigen Eigenschaft als vermeintlicher Geschäftsführer der Gesellschaft für die Gesellschaft erhoben hätte. Hiervon ist indes nicht auszugehen, nachdem bereits die entsprechende Anfrage des AG, es möge mitgeteilt werden, in welcher Eigenschaft der Beteiligte zu 2) die Beschwerde eingelegt habe, unbeantwortet geblieben ist. Da der Beteiligte zu 2) an dem Verfahren des Registergerichts nicht als Antragsteller beteiligt gewesen ist, ist die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) schließlich auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG eröffnet.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.06.2012 12:01
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hamburg

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