BGH 29.4.2013, VII ZB 14/12

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.

Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das AG - Vollstreckungsgericht - einen Beschluss, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M-GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gem. § 51a GmbHG, gepfändet wurden.

Der Schuldner legte gegen den genannten Beschluss Erinnerung ein, soweit es um seine (angeblichen) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gem. § 51a GmbHG geht. Er beantragte, den Pfändungsbeschluss insoweit aufzuheben.

Das AG wies diese Erinnerung durch Beschluss zurück. Das LG hob den Pfändungsbeschluss insoweit auf, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gem. § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet.

Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.

Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Die Kehrseite des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters. Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.

Die Ansprüche nach § 51a GmbHG können aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht gesondert gepfändet werden. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gem. § 51a GmbHG kann schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2013 15:53
Quelle: BGH online

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