FG Münster 20.9.2013, 4 K 718/13 E

Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

Der Begriff des "Nahestehens" i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist eng am Gesetzeszweck auszurichten; nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer führt insoweit zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses der sichere Schluss möglich sein, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Ende 2008 übertrug er einen Geschäftsanteil der GmbH an den Steuerberater T, woraufhin die GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft formgewechselt wurde. T erwarb vom Kläger eine fünfprozentige Beteiligung an der neu gegründeten Partnerschaftsgesellschaft zum Kaufpreis von 57.500 €. Den Kaufpreis für die Beteiligung finanzierte T durch ein Darlehen, das ihm der Kläger aus privaten Mitteln zur Verfügung stellte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent - und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz - zu versteuern seien. Das Finanzamt erfasste die Zinserträge hingegen als Einkünfte, die dem progressiven Einkommensteuersatz unterlägen. Der Abgeltungsteuersatz finde keine Anwendung, da der Kläger und T einander nahe stehende Personen i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG seien.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die vom Kläger vereinnahmten Zinsen i.H.v. 3.537 € sind dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht dem progressiven Einkommensteuersatz i.S.v. § 32a EStG zu unterwerfen. Die Ausnahme zum Abgeltungsteuertarif gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG findet vorliegend keine Anwendung.

Der Begriff des "Nahestehens" i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist eng am Gesetzeszweck auszurichten. Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz.

Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Ist dies nicht der Fall, so sind Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner keine "nahe stehenden Personen" i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG.

Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden für ein die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließendes Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem gesellschaftsrechtlich und beruflich verbundenen Kollegen, dem er das Darlehen gewährt hatte. Es muss klar zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung einerseits und der Darlehensgewährung andererseits unterschieden werden.

Auch wenn der Kläger im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft eine beherrschende Stellung inne hat, ist nicht erkennbar, dass diese Beziehung auch auf das "Ob" und "Wie" des Darlehensvertrages durchgeschlagen ist. Vielmehr standen sich der Kläger und der Darlehensnehmer auf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertig gegenüber.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2013 15:02
Quelle: FG Münster PM vom 10.10.2013

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