BFH 1.8.2013, IV R 18/11

Keine Tarifbegünstigung des auf den Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfallenden Aufgabegewinns

Liegt die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine begrenzte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann dann nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeugs war. Im November 1992 hatte die zu diesem Zweck gegründete Klägerin von der A-GmbH, einem Luftverkehrsunternehmen, ein gebrauchtes Flugzeug (Baujahr 1978) zum Kaufpreis von 1,35 Mio. USD gekauft. In einer gleichzeitig geschlossenen Zusatzvereinbarung bot die A-GmbH der Klägerin an, das Flugzeug bis Ende 1995 zu einem garantierten Preis von 1 Mio. USD zurückzukaufen. Ebenfalls im November 1992 hatten Klägerin und A-GmbH einen "Miet- und Halterschaftsvertrag" geschlossen, durch den das Flugzeug bis Ende 1995 zu einem jährlichen Mietzins von 180.000 DM überlassen wurde.

In dem Vertrag hieß es u.a., der Mieter übernehme die alleinige Halterstellung sowie damit sämtliche Haftungsansprüche Dritter aus dem Betrieb und habe die gesamten Betriebskosten zu tragen. Er hafte für schuldhaften Verlust und Beschädigung und habe eine Kaskoversicherung abzuschließen. Der Vermieter erhalte für seinen Kapitalaufwand pro Jahr 180.000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Im Oktober 1995 wurde das Flugzeug an die A-GmbH zu einem Preis von 1,45 Mio. USD zurückverkauft. Die Eigentumsübertragung war für Januar 1996 vorgesehen. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel, wonach die A-GmbH alternativ den Kauf zum Preis von 1,4 Mio. USD oder die weitere Anmietung des Flugzeugs zu einer Jahresmiete von 205.000 DM angeboten hatte. Der gezahlte Rückkaufpreis von 1,45 Mio. USD entsprach umgerechnet rund 2.092.500 DM und war damit bei Umrechnung in DM identisch mit dem Kaufpreis.

Nach dem Verkauf stellte die Klägerin ihre Tätigkeit ein. Eigenen Angaben zufolge wurde die Auflösung im Oktober 1995 beschlossen. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation. Mit ihrer Gewinnfeststellungserklärung für das Streitjahr 1996 erklärte die Klägerin auf der Grundlage einer Aufgabebilanz auf den 9.1.1996 einen Aufgabegewinn von 2.185.013 DM. Das Finanzamt stellte demgegenüber einen nicht tarifbegünstigten Gewinn von 1.405.156 DM fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin im Streitjahr tarifbegünstigte Einkünfte erzielt hat.

Aufgabegewinn ist gem. § 16 Abs. 3 S. 3 u. 4, Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt. Allerdings geht nicht jeder derartige Gewinn in den (tarifbegünstigten) Aufgabegewinn ein. Ausgenommen werden Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen.

Dementsprechend hat der BFH etwa bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der "letzten" Grundstücke nicht in den begünstigten Aufgabegewinn einbezogen. Vorliegend ist der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs danach nicht Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns. Das FG hat den Verkauf zu Recht als letzten Akt der laufenden unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin angesehen. Ist die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin zu sehen, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen.

Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts ist demzufolge auch dann, wenn er im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entsteht, nicht in den tarifbegünstigten Aufgabegewinn einzubeziehen. Für eine solche Würdigung kommt es i.Ü. nicht darauf an, ob schon bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Umstände ihrer späteren Beendigung im Detail verbindlich feststehen und ob die Erzielung eines Gewinns aus dem gesamten Geschäft garantiert ist. Die Verklammerung der einzelnen Teilakte der geschäftlichen Betätigung zu einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit folgt nicht daraus, dass aus dem Gesamtgeschäft mit Sicherheit ein Gewinn erwirtschaftet wird, sondern aus dem Umstand, dass für die Erzielung des Gewinns die Einbeziehung des Verkaufserlöses unverzichtbar ist.

Vorliegend war die Vereinnahmung eines Kaufpreises für den Verkauf des Flugzeugs unverzichtbar für die Erwirtschaftung eines Gewinns und Bestandteil des unternehmerischen Konzepts der Klägerin. Ob und in wieweit die festgestellten Einkünfte, soweit sie über den Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs hinausgehen, Bestandteil eines Aufgabegewinns und damit tarifbegünstigt sind, konnte auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Diese Frage wird nun im zweiten Rechtsgang zu klären sein.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.10.2013 11:19
Quelle: BFH online

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