BFH 31.7.2013, I R 44/12

Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. Vielmehr ist erforderlich, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG besitzt und der Steuerpflichtige durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1998 Alleingesellschafter einer Autovermietung GmbH (A-GmbH). Er stellte der GmbH die hierfür erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung. Insoweit lag eine Betriebsaufspaltung vor. Die A-GmbH war neben zahlreichen weiteren Kommanditisten seit dem Jahr 1989 mit einer Kommanditeinlage von 5.000 DM an der X-Autovermietung GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin der KG war die X-Autovermietung Beteiligungsgesellschaft mbH (B-GmbH), an der wiederum der Kläger zu 11 % beteiligt war.

Die KG erwarb für ihre Kommanditisten Fahrzeuge, wobei sie wegen höherer Mengenabnahmen günstigere Preise erhielt. Den Preisvorteil gab sie zu 80 % an ihre Kommanditisten, im Übrigen an die B-GmbH weiter. Laut Vortrag des Klägers mietete die A-GmbH ihre Mietfahrzeuge von der KG an. Den Gesellschaftsanteil an der B-GmbH hatte der Kläger im November 1989 zum Kaufpreis von 10.000 DM erworben und seitdem als Privatvermögen behandelt. Im Vorgriff auf eine für 1999 geplante Verschmelzung der KG und der B-GmbH zu einer AG veräußerte der Kläger seinen Kapitalanteil an die neu gegründete AG.

Nach Ansicht des Klägers handelte es sich dabei nicht um einen steuerbaren Gewinn. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Anteil an der B-GmbH sei notwendiges Betriebsvermögen im Besitzunternehmen des Klägers gewesen. Es erfasste deshalb die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten als Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb sowie des Gewerbeertrags.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die vom FG getroffenen Feststellungen erlaubten keine abschließende Beurteilung, ob es sich bei der Beteiligung des Klägers an der B-GmbH um Betriebsvermögen handelte.

Zum notwendigen Betriebsvermögen gem. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert.

Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern. Übertragen auf den vorliegenden Fall kam es darauf an, ob eine Kapitalgesellschaft (hier die B-GmbH), die selbst weder (außergewöhnliche) Leistungsbeziehungen zum Betriebsaufspaltungsbetriebsunternehmen noch zum Betriebsaufspaltungsbesitzunternehmen unterhielt, mittelbar den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen durch eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft (hier der KG) förderte, die ihrerseits solche außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen zum Besitz- und/oder Betriebsunternehmen unterhielt.

Das FG war davon ausgegangen, dass die Anteile des Klägers an der Komplementär-GmbH (B-GmbH) schon deshalb notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens darstellten, weil die von der A-GmbH gehaltene Kommanditbeteiligung bei dieser zum notwendigen Betriebsvermögen gehört habe und die Beteiligungen aufgrund der Geschäftsbeziehungen einheitlich zu beurteilen seien. Hierbei übersah das FG jedoch, dass zwischen der Vermögenssphäre des Klägers und derjenigen der A-GmbH zu trennen war. Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht kann es dabei keine Rolle spielen, dass der Kommanditanteil der A-GmbH zu deren notwendigem Betriebsvermögen gehörte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch das Halten dieser Beteiligung die Geschäftstätigkeit der KG gegenüber der A-GmbH und damit auch gegenüber seinem Besitzunternehmen maßgeblich förderte. Auf das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.10.2013 11:08
Quelle: BFH online

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