BGH 24.9.2013, II ZR 216/11

Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist. Zudem dürfen in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger und drei weitere Gesellschafter gründeten die beklagte GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25 Prozent an der Beklagten beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit der Mitgesellschafterin L gescheitert war, traten zwischen den Gesellschaftern Spannungen auf. Dabei wurde dem Kläger die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen.

Ende 2005 wurde der Kläger dreimal wegen der Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten anwaltlich abgemahnt. In einer Gesellschafterversammlung am 16.12.2005 einigten sich die Gesellschafter darauf, dass der Kläger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Kläger nicht. In der Gesellschafterversammlung vom 22.2.2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. In der Versammlung vom 16.3.2006 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten in Abwesenheit des Klägers einstimmig, dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kläger auszuschließen; sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft sei aufgrund seines Verhaltens für die übrigen Gesellschafter untragbar.

§ 15 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, der die Einziehung von Geschäftsanteilen regelt, lautet u.a.:
  • 1. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen.
  • 2. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist, insbesondere, In allen diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen; der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht mehr.
  • Das LG wies die Klage, mit der der Kläger beantragte, die Beschlüsse vom 16.3.2006 für nichtig zu erklären, ab. Das OLG gab hat ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurück.

    Die Gründe:
    Nach dem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter, das den Feststellungen des OLG zufolge überwiegend vom Kläger verursacht worden ist, waren die Mitgesellschafter des Klägers berechtigt, dessen Geschäftsanteil auf der Grundlage von § 15 Nr. 2 der Satzung der Beklagten einzuziehen, weil ein wichtiger Grund in der Person des Klägers vorlag, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigte. Die gegenteilige Würdigung des OLG ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.

    Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach § 34 Abs. 2 GmbHG ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Vorliegend knüpft § 15 Nr. 2 der Satzung der Beklagten die Zwangseinziehung in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Die Würdigung des OLG, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist, weil es an der für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH erforderlichen ersprießlichen Zusammenarbeit und der Achtung vor dem anderen fehle, ist zwar nicht zu beanstanden. Das OLG meint jedoch fälschlicherweise, die weiteren Voraussetzungen, die den Ausschluss des Klägers unter diesem Gesichtspunkt und damit die Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigen könnten, seien nicht sämtlich gegeben.

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Mitgesellschaftern ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wäre. Das OLG hat vielmehr allein Verhaltensweisen des Klägers festgestellt, die die Achtung vor seinen Mitgesellschaftern vermissen lassen und einer ersprießlichen Zusammenarbeit im Wege stehen. Weiter hat es angenommen, dass durch die Verhaltensweisen des Klägers die Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern zumindest vertieft wurde. Damit ist entgegen der Auffassung des OLG aber hinreichend dargelegt, dass das Zerwürfnis innerhalb der Gesellschaft überwiegend vom Kläger verursacht worden ist.

    Das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers und der Mitgesellschafterin L ist für die Beantwortung der Frage, wer das innergesellschaftliche Zerwürfnis überwiegend verursacht hat, nur dann und soweit von Bedeutung, wie der daraus resultierende persönliche Konflikt von den Beteiligten in die Gesellschaft hineingetragen wurde. Das OLG hat jedoch nur in Bezug auf den Kläger festgestellt, dass seine Pflichtverletzungen in Fortsetzung seiner in die Gesellschaft hineingetragenen persönlichen Auseinandersetzung mit der Mitgesellschafterin L begangen wurden. Dass die Mitgesellschafter in vergleichbarer Weise die persönliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Gesellschafterin L in die Gesellschaft hineingetragen oder in anderer Weise zum Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen haben, hat das OLG dagegen nicht festgestellt.

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    Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2013 09:20
    Quelle: BGH online

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