BFH 27.8.2013, VIII R 3/11

Zum Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen

Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist mit über 60 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren angestellter Geschäftsführer. Die GmbH nahm 1995 zum Kauf eines Betriebsgrundstücks ein Darlehen bei einem Kreditinstitut auf. Der Kläger wurde in das Finanzierungskonzept eingebunden, indem er zwecks Mitfinanzierung einen Vertrag über eine Lebensversicherung abschloss. Die GmbH gewährte ihm sukzessive ein verzinsliches Darlehen (Refinanzierungsdarlehen) i.H.d. für die Lebensversicherung anfallenden Beiträge. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung trat der Kläger zur Sicherung des der GmbH gewährten Investitionsdarlehens an das Kreditinstitut ab.

Die Leistung aus dem 1995 abgeschlossenen Versicherungsvertrag wurde im Dezember 2010 fällig. Die Versicherung überwies den Auszahlungsbetrag auf Weisung des Kreditinstituts in voller Höhe an dieses. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit der Lebensversicherung stehende Schuldzinsen i.H.v. insgesamt 10.615 € als Werbungskosten, die das Finanzamt jedoch nicht berücksichtigte.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die zwischen dem Kläger und der GmbH vereinbarten Zinsen auf die sukzessive - in Höhe der Beiträge zu den vom Kläger auf sein Leben abgeschlossenen Lebensversicherungen - gewährten Refinanzierungsdarlehen waren im Streitjahr nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zwar können Werbungskosten auch Schuldzinsen sein. Dazu müssen sie allerdings mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei kann auch ein mittelbarer Zusammenhang genügen, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit gewahrt bleibt; das auslösende Moment für die Aufwendungen muss der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein. Im vorliegenden Fall konnte das auslösende Moment für die Zinsaufwendungen bei wertender Betrachtung jedoch nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugeordnet werden.

Die streitbefangenen Schuldzinsen waren nicht durch das Dienstverhältnis des Klägers als Geschäftsführer der GmbH veranlasst. Denn ist der Arbeitnehmer einer GmbH - wie hier - in nicht nur unbedeutendem Umfang an ihr beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers veranlasst. Eine andere Beurteilung folgte auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, das gewählte Finanzierungskonzept sei zum wirtschaftlichen Überleben der GmbH und zur Sicherung des Arbeitsplatzes des Klägers als Geschäftsführer erforderlich gewesen.

Ein Abzug der Zinsen als Werbungskosten kam auch nicht wegen eines Veranlassungszusammenhangs mit Kapitaleinkünften aus der Beteiligung des Klägers an der GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) in Betracht. Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden In einem solchen Fall kann das Abzugsverbot nicht durch einen entfernteren, allenfalls mittelbaren Zusammenhang mit anderen Einnahmen, hier insbesondere im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen (Gewinne und sonstige Bezüge aus Anteilen an der GmbH), aufgehoben oder überlagert werden. Der von der Rechtsprechung in anderem Zusammenhang getroffenen Aussage, dass auch ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erlauben kann, kam im Streitfall deshalb keine Bedeutung zu.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2014 11:57
Quelle: BFH online

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