BFH 17.9.2013, I R 16/12

Zum Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH spendete im Streitjahr (2004) 10.000 € an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung. Mitglieder des 2004 gegründeten Vereins können natürliche Personen und Körperschaften sein. Der Verein ist selbst Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche. Sein Zweck besteht laut Satzung insbes. in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur.

Nach Art. 22 der Satzung hat die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins einen Beschluss über die Bestimmung des eventuell verbleibenden Einnahmerests des Vermögens zu treffen. Dieser "erfolgt zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation, wobei solchen der Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat Moskau in Verbindung stehen oder zu der russisch-orthodoxen Religion gehören, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften".

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr G. Er ist weder Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche Beziehungen. Mit der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Spendenbescheinigung bestätigte der Verein, dass die im Dezember 2004 erhaltene Zuwendung bei der Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde. Das Finanzamt verneinte den Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 a.F. mangels Vorlage einer Spendenbescheinigung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat nicht die für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. gehören - vorbehaltlich der Gewinnhinzurechnung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F.) - zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO. Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, setzt der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a. voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordert die Wahrung der für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu beachtenden Voraussetzungen.

Vorliegend sind die die Anforderungen an den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. nicht erfüllt. Die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.) liegen nicht vor. Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der Satzung geprüft werden kann.

Im Streitfall ist der Buchnachweis über die Vermögensbindung nicht geführt. Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Zwecks des Vereins. Zum anderen kann den für den Fall der Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Da die Satzung das konkrete Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisationen (Destinatäre) nicht benennt, kann sie auch die Vermögensverwendung zugunsten der steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO nicht sicherstellen.

Entgegen der Ansicht des FG verstößt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F., soweit aus ihr - i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. - abzuleiten ist, dass auch für die von § 62 AO a.F. nicht ausgenommenen Spendenempfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu beachten ist, nicht gegen die EU-rechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Daher kann es vorliegend auch nicht in Betracht kommen, die allgemein für inländische Spendenempfänger geltenden Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Rücksicht darauf abzumildern, dass der Verein in Rom ansässig ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2014 10:34
Quelle: BFH online

zurück zur vorherigen Seite