BGH 28.1.2014, II ZR 371/12

Zur sittenwidrigen Kollusion bei Einschaltung eines arglosen Untervertreters

Verträge können wegen sittenwidriger Kollusion nichtig sein, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist an der Beklagten zu 1), einer GmbH, beteiligt. Weitere Gesellschafter waren Ende 2008 der Beklagte zu 3), ihr mittlerweile geschiedener Ehemann und die Q-AG, eine schweizerische Gesellschaft. Die Q-AG ist ein von der Beklagten zu 1) abhängiges Unternehmen, möglicherweise auch eine 100%ige Tochtergesellschaft, so dass es sich insoweit um eigene Anteile der Beklagten zu 1) handelt, aus denen Mitverwaltungsrechte nicht herzuleiten sind. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 3).

Im November 2008 trennte sich der Beklagte zu 3) von der Klägerin und übertrug seine Geschäftsanteile auf die Q-AG. Im Februar 2009 hielt die Klägerin unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) ab, in der sie den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer abberief, die fristlose Kündigung seines Dienstvertrags beschloss und sich zur neuen Geschäftsführerin bestellte. Außerdem informierte sie als neue Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) den Beklagten zu 3) sowie den Verwaltungsrat der Q-AG über die Abberufung und forderte beide auf, keine Rechtsgeschäfte mehr vorzunehmen, insbesondere Anteilsübertragungen zu unterlassen.

Im März 2009 übertrug die Q-AG ihre Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2), eine Schwester des Beklagten zu 3). Dabei wurden sowohl die Beklagte zu 2) als auch die Q-AG von der Rechtsanwältin M. vertreten, die in derselben Kanzlei wie der Beklagte zu 3) tätig war, der ebenfalls Rechtsanwalt ist. Soweit sie die Q-AG vertrat, handelte sie aufgrund einer vom Verwaltungsrat der Q-AG zuvor dem Beklagten zu 3), Rechtsanwältin M. und einem weiteren in der Kanzlei des Beklagten zu 3) tätigen Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, die deutschem Recht unterliegen sollte. Die Bevollmächtigten waren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und konnten im gleichen Umfang Untervollmachten erteilen. Von der Beklagten zu 2) wurde Rechtsanwältin M. im März 2009 per Telefax eine privatschriftliche Vollmacht erteilt.

Die Klägerin beantragte festzustellen, dass die Beklagte zu 2) nicht Gesellschafterin der GmbH geworden sei, sondern die Q-AG weiterhin neben der Klägerin Gesellschafter sei. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Sittenwidrigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrags bzw. der Geschäftsanteilsabtretung verneint und den Beklagten zu 3) als unbeteiligten Dritten angesehen, weil Rechtsanwältin M. aufgrund der ihr unmittelbar von dem Verwaltungsrat der Q-AG und der Beklagten zu 2) erteilten Vollmachten gehandelt habe.

Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein Fall einer sittenwidrigen Kollusion liegt auch dann vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert. Von einem solchen Fall des kollusiven Zusammenwirkens war nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Unerheblich war, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsführers fällt oder es dazu zusätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Denn auch dann käme es auf dieselbe sittenwidrige Kollusion an. Für das weitere Verfahren war darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn die Beklagte zu 2) nicht vom Beklagten zu 3) vorgeschoben wurde, sondern ein eigenes Erwerbsinteresse hatte, eine Unwirksamkeit der Anteilsübertragung nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht in Frage kommt. Denn ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2014 11:39
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite