BFH 16.4.2014, I R 2/12

Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers bei "Cum-ex-Geschäften"

Bei "Cum-ex-Geschäften" werden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag gehandelt, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012). Der BFH hat nun entschieden, dass der Anteilserwerber in solchen Fällen kein wirtschaftliches Eigentum erzielt, weshalb es an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer fehlt.

Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um den Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens "cum" Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC-Geschäft: "over the counter"). Dabei war eine Lieferung der Aktien erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers erfolgt. Grund für die Lieferung "ex" Dividende war der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hatte, die Dividende aber - noch - nicht dem Erwerber, sondern dem - bisherigen - rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen war.

Infolgedessen erhielt der Erwerber vom Verkäufer als "Ersatz" für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun "ex" Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wurde daraufhin der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Denn ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm - neben dem rechtlichen Eigentümer - gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt der Klägerin die Kapitalertragssteuer nicht zurückerstattet. Das FG Hamburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil zwar auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück; dies aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.

Die Gründe:
Ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) ist für den Fall zu verneinen, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts - erstens - das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, - zweitens - der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und - drittens - er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Denn in solchen Fällen ist der Erwerber nicht in der Lage - wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich - den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen.

Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Somit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.04.2014 11:10
Quelle: BFH PM Nr. 30 vom 17.4.2014

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