FG Köln 28.4.2014, 10 K 564/13

Tantiemerückstellungen allein begründen noch keine verdeckten Gewinnausschüttungen

Bei verspäteter Auszahlung der Tantieme liegt eine vGA nur vor, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist. Aus einer verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung von Tantiemen kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt war.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Jahr 2006 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Dienstleistungen und Waren insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Frau A. und Herr B. sind jeweils zur Hälfte an der Klägerin beteiligt und gleichzeitig als Geschäftsführer bestellt. In ihren Geschäftsführerverträgen wurde jeweils neben den festen Bezügen eine zusätzliche Gratifikation vereinbart. Die Gewinntantiemen wurden bisher jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Jahresabschluss 2007 der Klägerin eine Tantiemerückstellung i.H.v. 270.202 € aufwandswirksam gebucht worden war. Eine Auszahlung der Tantieme war jedoch nicht erfolgt, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach deren Fälligkeit erfolgte, sondern erst ab März 2010 in monatlichen Teilzahlungen. Die beschlossene zweimalige Verschiebung der Fälligkeit sei als Indiz dafür anzusehen, dass die Vereinbarung nicht ernsthaft getroffen worden sei. Entscheidend sei die Dauer der Fristüberschreitung. Mit der tatsächlichen Auszahlung sei erst im März 2010 begonnen worden, also mehr als 19 Monate nach der vertraglichen Fälligkeit. Ein weiteres Indiz mangelnder Ernsthaftigkeit sei in der ratierlichen Auszahlung der Tantiemen für 2007 zu sehen. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht die Tantiemerückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung steuererhöhend berücksichtigt.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Tantiemen gilt ergänzend Folgendes:

Tantiemen sind Entgelt für eine Arbeitsleistung. Werden sie gegenüber einem Gesellschafter gezahlt, muss festgestellt werden, ob sie aufgrund des Arbeits- oder des Gesellschaftsverhältnisses gezahlt werden. Ist die Tantiemeregelung als solche steuerlich anzuerkennen - was im vorliegenden Fall unstreitig war - kann wegen Verstoßes gegen das Durchführungsgebot gleichwohl eine vGA vorliegen, wenn die Tantiemeregelung nicht tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.

Jedoch führt nicht jede Abweichung vom Vereinbarten zwangsläufig zu einer vGA. Bei verspäteter Auszahlung der Tantieme liegt etwa eine vGA nur vor, wenn unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist. Der Senat hält es nicht für sinnvoll, einen festen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen eine verzögerte Auszahlung unschädlich sein soll. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Unter Würdigung der besonderen Umstände kam der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass aus der verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung der Tantieme 2007 nicht darauf geschlossen werden konnte, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.07.2014 13:39
Quelle: FG Köln online

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