BGH 9.12.2014, II ZR 360/13

Zur Haftung für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen

Sollte der Zahlungsempfänger einer nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotenen Auszahlung (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH sein, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1.5.2003 über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Komplementäre der Schuldnerin waren die A-Beteiligungs GmbH und der nach dem Vortrag des Klägers vermögenslose E. Geschäftsführer der A-Beteiligungs GmbH waren u.a. der Beklagte und der alleinige GmbH-Gesellschafter H. Einzige Kommanditistin der Schuldnerin war die N-Holding GmbH & Co. KG. Deren Kommanditisten waren der Beklagte und H.

Der H. hatte dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2001 etwa 1,2 Mio. € und im Jahr 2002 etwa 1,8 Mio. € für private Zwecke entnommen. Mit der Klage verlangte der Kläger vom Beklagten den Gesamtbetrag dieser Entnahmen als Schadensersatz.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schied eine Haftung für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen nicht aus, weil neben der GmbH eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Denn wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich unerheblich, ob daneben eine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Die Beteiligung einer natürlichen Person als Komplementär neben der GmbH kann zwar aus anderen Gründen Einfluss auf die Haftung haben. So ist etwa, wenn die KG wie hier einen weiteren Komplementär hat, bei der Prüfung, ob bei der GmbH eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, ein Freistellungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen den (Mit-)Komplementär zu aktivieren. Zwischen mehreren nach § 128 HGB im Außenverhältnis persönlich haftenden Gesellschaftern besteht ein Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Ob sich daraus ein Freistellungsanspruch ergibt, hängt von den Haftungsquoten der persönlich haftenden Gesellschafter ab. Die Haftungsquote des einzelnen Gesellschafters folgt dabei den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Gewinn- und Verlustanteil. Darüber hinaus kann ein rechtlich bestehender Freistellungsanspruch bei der GmbH nur aktiviert werden, wenn er auch realisierbar ist. Insoweit kam es hier u.U. auf die zwischen den Parteien streitige Vermögenslosigkeit des Komplementärs E. an. Dazu hatte das OLG aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Der Beklagte haftet gegenüber der KG nach § 43 Abs. 3 GmbHG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Der Rückzahlungsanspruch nach § 30 Abs. 1 GmbH steht nach BGH-Rechtsprechung der KG zu, wenn Zahlungen aus ihrem Vermögen geflossen sind. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Bindung an die GmbH & Co. KG könnte die GmbH aus dem Verstoß gegen das Verbot des § 30 GmbHG keinen Vorteil zu Lasten des Vermögens der KG ziehen und deshalb nicht Leistung an sich, sondern nur Rückzahlung in das Vermögen der KG zur Wiederherstellung ihres Stammkapitals verlangen.

Aus diesem Grund steht auch der dem Anspruch gegen die Gesellschafter nach §§ 30, 31 GmbHG entsprechende Anspruch gegen den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG der KG zu. Auch insoweit erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organverhältnisses auf die KG. Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Beklagten nicht. Der Beklagte musste als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür sorgen, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wurde.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2015 10:24
Quelle: BGH online

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