BGH 17.11.2015, II ZB 28/14

Zur Höhe des Streitwerts einer Auskunftsklage hinsichtlich der Namen und Adressen der Mitgesellschafter einer Fondsgesellschaft

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist über eine Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 1), einer Fondsgesellschaft, mit einer Einlage i.H.v. 15.000 € beteiligt. Die Beklagte zu 2) ist die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, ihr die Namen und Adressen ihrer Mitgesellschafter einschließlich der Treugeber-Kommanditisten mitzuteilen.

Während des Prozesses erweiterte sie die Klage auf die Beklagte zu 3), die Treuhandkommanditistin. Zur Begründung trug sie vor, sie wolle sich mit ihren Mitgesellschaftern über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft beraten. In der Klageschrift gab die Klägerin den Streitwert mit 600 € an. Dazu führte sie aus, der Streitwert werde auf 300 € für jedes Auskunftsbegehren beziffert, da für den Streitwert allein der Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunft maßgeblich sei.

Das AG wies die Klage ab. Das LG verwarf die Berufung der Klägerin mit der Begründung, ihre Beschwer überschreite nicht den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gem. ständiger BGH-Rechtsprechung nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat.

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt. Vorliegend hat das LG mit seiner Annahme, die Klägerin habe in der Klageschrift den wirtschaftlichen Wert, den die begehrte Auskunft für sie habe, auf nur 600 € beziffert, den Vortrag der Klägerin missverstanden. Die Klägerin hat in der Klageschrift den Aufwand, der mit der Auskunft für die Beklagten verbunden ist, auf lediglich 300 € je Beklagter geschätzt. Auf diesen Aufwand kommt es aber nur an, wenn der Auskunftsklage stattgegeben wird und die beklagte Partei dagegen Berufung einlegen will.

Die Entscheidung des LG stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, es gehe ihr bei der Auskunft um die Möglichkeit, sich mit ihren Mitgesellschaftern im Rahmen einer einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft zu beraten.

Danach kann der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht auf den Betrag von 600 € festgesetzt werden. Der von der Klägerin begehrten Auskunft liegt zwar kein Leistungsanspruch zugrunde, sondern die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte. Das ändert an der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes aber nichts. Der Wert der Gesellschafterrechte und der darauf bezogenen Auskunft ist durch zwei Schätzungen zu bestimmen. Dabei erscheint es jedenfalls nicht von vornherein unzutreffend, bei der ersten Schätzung auf den Wert der Einlage abzustellen und im Rahmen der zweiten Schätzung für die Auskunft einen Bruchteil davon anzusetzen. Auf den Wert die Beteiligung der Klägerin an dem "notleidend gewordenen Fonds" bei Einlegung der Berufung kommt es dagegen nicht entscheidend an, da die Klägerin diesen Wert im Zweifel nicht zuverlässig wird abschätzen können.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2015 13:27
Quelle: BGH online

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