BFH 2.12.2015, I R 13/14

Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist hiermit nicht verbunden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war seit 1999 mit einer Einlage von 10 Mio. US-Dollar und einem Anteil von 24,29335 % an der X-LP, einer Personengesellschaft US-amerikanischen Rechts (Limited Partnership), beteiligt. Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust i.H.v. rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem war das Finanzamt entgegengetreten. Die Klägerin war der Ansicht, entgegen der BFH-Rechtsprechung sei der Verlust nicht bei der Unterpersonengesellschaft, sondern im Rahmen des bei der Klägerin durchgeführten Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Das FG gab der Klage dennoch nicht statt. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Währungsverlust konnte im vorliegend angefochtenen und gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin ergangenen Feststellungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 GewStG vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Diese Ansicht ist auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Urteil X v. 10.6.2015, C-686/13) mit dem Unionsrecht vereinbar. Danach besteht keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen. Es kann nach den Grundsätzen des Urteils X nicht fraglich sein, dass die Sonderung von Wechselkursverlusten, die anlässlich der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der Unterpersonengesellschaft anfallen, aus dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht geeignet ist, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu beschränken.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2016 11:39
Quelle: BFH PM Nr. 33 vom 13.4.2016

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