FG Hamburg 7.1.2016, 6 K 147/15

Keine freiberuflichen Einkünfte einer KG bei Beteiligung einer GmbH als Mitunternehmerin

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes i.S.v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt ein Gesellschafter, etwa auch eine mitunternehmerisch beteiligte Kapitalgesellschaft, keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.

Der Sachverhalt:
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die klagende Kommanditgesellschaft im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Die Klägerin ist eine von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter ist A. Dieser ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Seine ursprüngliche Einlage i.H.v. 75.000 € erbrachte er durch die Einbringung seiner vorher betriebenen Einzelkanzlei. Kommanditistin ist die AB-GmbH Diese Gesellschaft ist als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannt.

Das Gesellschaftskapital der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluss mit Wirkung zum 1.1.2013 um 100.000 € auf 200.000 € erhöht. Die Kommanditeinlage der Kommanditistin wurde dabei um 100.000 € auf 125.000 € aufgestockt, in dem sie einen Teilbetrieb (Mandantenstämme) einbrachte. Mit Wirkung zum 1.7.2013 wurde durch Gesellschafterbeschluss die Einlage des Komplementärs um 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt. Die Klägerin erklärte in ihren Steuererklärungen ihre Einkünfte als freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt stellte für das Streitjahr hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 27.000 € fest.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zu Recht ist der Beklagte von gewerblichen Einkünften der Klägerin ausgegangen.

Gem. § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlichen positiven Voraussetzungen sind unstreitig gegeben. Die Klägerin hat nicht die Voraussetzung für eine ausschließende Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 EStG erfüllt.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes i.S.v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den natürlichen Personen erfüllt werden. Für eine selbstständige Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die persönliche Berufsqualifikation und eine berufsbezogene Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.

Der gem. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG nur entsprechend anwendbare § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG muss personenbezogen (subjektiv) ausgelegt werden, weil im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers entscheidend und der Kapitaleinsatz nur von untergeordneter Bedeutung ist. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Eine Aufteilung der Einkünfte in freiberufliche und -für den Berufsfremden- in solche aus Gewerbebetrieb scheidet aus. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Da die Kommanditistin vorliegend gewerbliche Einkünfte erzielte, erzielte die Klägerin insgesamt gewerbliche Einkünfte. Die Kommanditistin ist auch Mitunternehmerin der Klägerin. Sie trägt Mitunternehmerrisiko und ihr steht Mitunternehmerinitiative zu, denn sie nimmt laut Gesellschaftsvertrag am laufenden Gewinn teil. Sie haftet außerdem mit ihrer Hafteinlage zumindest im Außenverhältnis.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.04.2016 09:42
Quelle: FG Hamburg NL vom 31.3.2016

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