FG Köln 20.4.2015, 4 K 2717/09

Vorlage an das BVerfG: § 32a KStG teilweise verfassungswidrig?

Das FG Köln ist der Ansicht, dass die Korrekturvorschrift des § 32a KStG verfassungswidrig ist, soweit sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war. Es hat die Frage daher dem BVerfG zur Klärung vorgelegt.

Hintergrund:
Durch das JStG 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

Der Sachverhalt:
Das vorliegende Verfahren betrifft nun die Frage, ob die Änderungsvorschrift auch eingreift, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem 19.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute und jeweils zu 50 Prozent Gesellschafter einer GmbH. Geschäftsführer der GmbH war seit deren Gründung der Kläger.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA i.H.v. knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin auch den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für die Kläger eine Mehrsteuer von ca. 30.000 DM. Die Kläger wehren sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das FG setzt das Verfahren aus, um die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Die Gründe:
Nach Überzeugung des FG ist § 32a Abs. 1 S. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG n.F. insoweit verfassungswidrig, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am 19.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht.

§ 32a KStG findet nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwar auch auf diese Fälle Anwendung. Hierin ist jedoch eine verfassungsrechtlich unzulässige sog. echte Rückwirkung zu sehen. Insofern war der Fall dem BVerfG vorzulegen, dem die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes vorbehalten ist. Das FG stützt sich bei seiner Einschätzung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2014 (VIII R 30/12). Der BFH sah darin allerdings von einer Vorlage an das BVerfG, weil in dem seinerzeit entschiedenen Fall nicht sicher war, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG überhaupt entscheidungserheblich war.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.05.2016 11:14
Quelle: FG Köln PM vom 17.5.2016

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