BFH 2.3.2016, I R 73/14

Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen. Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gem. § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat (Steuersubjektidentität).

Der Sachverhalt:
Der im Inland ansässige Kläger war im Streitjahr 1999 über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an der inländischen A-GmbH beteiligt. Daraus erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen). Es war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland (hier: Niederlande) für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger später, diese ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht den Abzug der ausländischen Dividendensteuer versagt, weil es an der von § 34c EStG 1997 n.F. vorausgesetzten Subjektidentität fehlte.

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gem. § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will.

Im vorliegenden Fall war allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen worden. Unerheblich war insofern, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Schließlich wäre bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Infolgedessen musste der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

Neben der im Streitfall fehlenden Steuersubjektidentität scheiterte der begehrte Abzug gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. auch daran, dass die niederländische Dividendensteuer nicht auf diejenigen Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die deutsche Steuer entsteht gem. § 42 AO a.F. auf die Ausschüttung der GmbH an den Kläger, die niederländische Steuer lastet allerdings auf den Gewinnausschüttungen, die die B von der V erhält.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.07.2016 12:15
Quelle: BFH PM Nr. 49 vom 13.7.2016

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