BGH 14.6.2016, II ZB 10/15

§ 166 Abs. 3 HGB kann das Informationsrecht des Kommanditisten auf Auskünfte über Geschäftsführung des Komplementärs erweitern

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antragstellers, ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kommanditistin der im Jahr 2005 errichteten Antragsgegnerinnen zu 2) bis 5), Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die jeweils durch die Antragsgegnerin zu 1) als Komplementärin vertreten werden.

Außer den Antragsgegnerinnen zu 2) bis 5) bestehen noch sechs weitere Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die C I, III, IV, VII, X und XI, deren einzige Komplementärin ebenfalls die Antragsgegnerin zu 1) ist. An diesen Gesellschaften war der ursprüngliche Antragsteller (künftig: die Antragstellerin) nicht beteiligt.

Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Informationen zu den Gründen der bislang nicht erfolgten Umsetzung des Geschäftsgegenstandes der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 5). Gegenstand sämtlicher C-Kommanditgesellschaften sei die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms; dieser Geschäftsgegenstand sei bei Gesellschaften, an denen sie nicht beteiligt sei, bereits umgesetzt, während dies bei den Antragsgegnerinnen zu 2) bis 5) nicht der Fall sei.

Das AG wies den Antrag zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht verneinen. Das OLG hat rechtsfehlerhaft von einer näheren Prüfung der Begründetheit der Auskunftsansprüche abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 5) haben. Denn das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und Papiere auch die Anordnung "sonstiger Aufklärungen" durch das Gericht. Die Vorschrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vorsieht. Die Nennung der Anordnung "sonstiger Aufklärungen" stellt gegenüber den in beiden Absätzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an Informationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinaus.

Aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergibt sich ebenfalls eine eigenständige Stellung des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 Abs. 2 HGB klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zustehen, besteht das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auch die Entstehungsgeschichte des § 166 HGB spricht für einen außerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht.

Außerdem dient § 166 HGB insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärs abzugrenzen, der sich anlassunabhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann. Dazu reicht es aus, die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen. Der Beschluss des OLG war danach aufzuheben. Dieses wird im zweiten Rechtgang die Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschafts-vertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.09.2016 12:20
Quelle: BGH online

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