BGH 22.9.2016, V ZB 177/15

GmbH: Zum Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht durch notarielle Vollmachtsbescheinigung

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt; und auch eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.

Der Sachverhalt:
Die antragstellende GmbH ist Grundbesitz-Eigentümerin. Sie beantragt die Eintragung einer Grundschuld und einer Vollstreckungsunterwerfung des jeweiligen Eigentümers wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in das Grundbuch. Der verfahrensbevollmächtigte Notar legte dem Grundbuchamt eine beglaubigte Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde vor, die T, der nicht der organschaftliche Vertreter der Antragstellerin ist, für diese unterzeichnet hat. Der Beglaubigungsvermerk enthält den Hinweis, dass T aufgrund einer (von einem anderen Notar beglaubigten) Vollmacht von Dezember 2012 für die Antragstellerin gehandelt hat. Der verfahrensbevollmächtigte Notar setzte dem Beglaubigungsvermerk folgende Bescheinigung hinzu:

"Des Weiteren bescheinige ich gem. § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass ich diese eingesehen habe und mir so Gewissheit über die Vertretungsmacht des T verschafft habe."

Der Notar legte dem Grundbuchamt darüber hinaus eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor. Auch bei Errichtung dieser Urkunde handelte T aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht von Dezember 2012 für die Antragstellerin Die Urkunde enthält dazu folgende Bescheinigung des Notars:

"Der Notar bescheinigt gem. § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass er diese eingesehen hat und sich so Gewissheit über die Vertretungsmacht des T verschafft hat. Der Erschienene ist dem Notar von Person bekannt."

Das AG - Grundbuchamt - gab dem verfahrensbevollmächtigten Notar im Wege der Zwischenverfügung auf, jeweils ergänzend zu bescheinigen, dass er die Legitimationskette, die zu der Vollmacht des T von Dezember 2012 geführt habe, überprüft habe. Das OLG wies die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vorgelegten Notarbescheinigungen (§ 21 Abs. 3 BNotO) nicht geeignet sind, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des T zu führen (§ 34 GBO).

Zwar kann nach § 34 GBO dem Grundbuchamt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO nachgewiesen werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten Notarbescheinigungen sind jedoch nicht ausreichend, weil sie nicht alle Teile der Legitimationskette umfassen. Da die Antragstellerin eine GmbH ist, muss die T erteilte Vollmacht auf einen organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft zurückgehen. Der Nachweis von dessen Vertretungsberechtigung fehlt jedoch.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, besteht insoweit eine eigene Prüfungskompetenz des Grundbuchamts. Das OLG nimmt zutreffend an, dass eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden kann, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. Das ergibt sich aus der Systematik der §§ 29, 32, 34 GBO.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Notar für jede einzelne Vollmacht bzw. für die organschaftliche Vertretungsmacht separate notarielle Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 BNotO erstellt. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte, die die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ergeben, aufführt. Auch eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 BNotO ist zulässig. Daran gemessen durfte das Grundbuchamt dem Notar mit der Zwischenverfügung aufgeben, lückenlose Bescheinigungen über die Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 BNotO vorzulegen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2016 14:30
Quelle: BGH online

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