BGH 16.11.2016, VII ZB 52/15

Zur Pfändbarkeit der Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen. Sie sind nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.

Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des LG M. von November 2013 wegen einer Forderung i.H.v. rd. 2 Mio. €. Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der jetzt in Liquidation befindlichen Drittschuldnerin und ist ihr Liquidator. Im September 1993 hatte der Schuldner mit der Drittschuldnerin einen Pensionsvertrag geschlossen, mit dem er gegenüber der Drittschuldnerin einen Anspruch auf Altersrente erwarb. Die Drittschuldnerin schloss daraufhin mehrere Lebensversicherungen zugunsten des Schuldners als versicherte Person als Rückdeckungsversicherungen ab. Dem Schuldner wurden jeweils erstrangige Pfandrechte eingeräumt.

Nach Ablauf der Rückdeckungsversicherungen wurden die Versicherungssummen an die Drittschuldnerin ausgezahlt und auf ein Konto bei der C-Bank eingezahlt. Das Konto ist an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau verpfändet. Die Drittschuldnerin ist nur gemeinsam mit dem Schuldner und dessen Ehefrau verfügungsbefugt. Ab Oktober 2008 leistete die Drittschuldnerin an den Schuldner die vereinbarte Altersrente von 50 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen mtl. Gehalts, dies entspricht 8.300 € brutto. Die Gläubigerin erwirkte vor dem LG M. im September 2009 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner untersagt wurde, die Beträge von der Drittschuldnerin einzuziehen.

Auf Antrag der Gläubigerin erließ das AG - Vollstreckungsgericht - im Juli 2014 einen Pfändungsbeschluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pensionsvertrag, gerichtet auf Auszahlung von Pensionsleistungen oder anderen Altersbezügen i.H.v. 8.300 € je Monat und/oder auf Auszahlung von Guthaben auf Konten der Drittschuldnerin, insbesondere bei der C-Bank, einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund, gepfändet worden sind. Hiergegen legte der Schuldner Erinnerung ein und beantragte, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden könnten.

Das AG - Vollstreckungsgericht - half der Erinnerung des Schuldners ab und änderte den Pfändungsbeschluss von Juli 2014 antragsgemäß ab. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wies das LG insoweit zurück, dass der Pfändungsbeschluss von Juli 2014 dahingehend abgeändert wurde, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag von September 1993 samt Nachtragsvereinbarungen und damit in Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen, nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet sind. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Gründe:
Das LG geht zutreffend davon aus, dass die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag von September 1993 und der diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind.

Gem. § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden. Zum Arbeitseinkommen gehören auch Ruhegelder, die nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis des Schuldners als fortlaufende Einkünfte vom Dienstherrn gezahlt werden.

Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Schuldners aus der im Rahmen des Anstellungsvertrags mit der Drittschuldnerin getroffenen Pensionsvereinbarung, aufgrund derer diesem ein Ruhegehalt in Abhängigkeit zu der zuletzt bezogenen Dienstvergütung in mtl. Beträgen gezahlt werden sollte, als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Schuldner erhält aufgrund dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Drittschuldnerin eine fortlaufende Zahlung, durch die seine Altersversorgung sichergestellt werden soll. Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO kommt es i.Ü. nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2017 14:49
Quelle: BGH online

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