BFH 6.12.2016, I R 50/16

Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme

Erhält eine GmbH (hier: ein Seniorenpflegeheim) eine Erbschaft, ist der Erwerb für die Kapitalgesellschaft auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Es liegt in diesem Fall weder eine unterschiedliche Behandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt ein Seniorenpflegeheim. Sie war im Oktober 2008 mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt worden, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners im Streitjahr 2012 setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer i.H.v. 300.510 € fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von über 1 Mio. € und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Erbschaft das Einkommen der Klägerin im Streitjahr 2012 erhöht hatte (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

Die Klägerin als Kapitalgesellschaft verfügte ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasste sämtliche Einkünfte und damit auch Vermögensmehrungen, die nicht unter die Einkunftsarten des EStG fielen. Dies galt auch für Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls.

Es konnte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer angenommen werden. Das Verfassungsrecht gebietet nämlich nicht, alle Steuern aufeinander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts zu vermeiden. So ist es etwa nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Dies gilt auch für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer, wie die Milderungsregelung des § 35b EStG verdeutlicht.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG war im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen zu verneinen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung. Es obliegt vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkommensteuerbelastung gem. § 32a EStG mit Rücksicht auf die Erbschaftsteuerbelastung der Einkünfte abfedert (§ 35b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese Entlastung auf den linearen Körperschaftsteuertarif gem. § 23 Abs. 1 KStG (im Streitjahr: 15 %) erstreckt.

Schließlich war auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abzulehnen. Im vorliegenden Fall kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 GewStG) war und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Erbschaft- und Körperschaftsteuer i.H.v. lediglich 45 % belastet war.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2017 12:18
Quelle: BFH PM Nr. 8 vom 8.2.2017]

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