Gesetzentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das Register soll öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen die Möglichkeit geben abzufragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.

Das Register soll beim Bundeskartellamt eingerichtet werden und teilweise bestehende Register auf Landesebene ablösen. Erkenntnisse über Ausschlussgründe von Vergabeverfahren sollen von den Strafverfolgungsbehörden und von den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an das Register übermittelt werden.

Bisher bestehende Abfragepflichten sollen durch die neue Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ersetzt werden. Je nach Schwere der Tat werden Einträge nach einer bestimmten Zeit gelöscht; für Straftaten gilt dies spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils, bei Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren. Als Bemessungshöhe, ab der ein Bußgeldentscheid einen Eintrag im Register zur Folge haben soll, wurde ein Betrag von 50.000 € festgelegt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2017 13:12
Quelle: BRAK online

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