Aktuell in der GmbHR

Erfahrungen mit der Runderneuerung von Rechtsformen des Gesellschaftsrechts (Westermann, GmbHR 2017, 683)

Der Beitrag versucht, das auch für das deutsche GmbH-Recht als beispielhaft empfundene niederländische Gesetz vom Jahre 2012, das eine Neuordnung des Rechts der BV durch Einführung einer "Flex-BV" gebracht hat, in seiner Begründung und den ersten Erfahrungen mit seiner Anwendung kurz darzustellen. Ziel ist, hieraus erste Eindrücke zu den Erfolgsaussichten (aus Sicht der Praxis) einer solchen Reform, aber auch zu den Pflichten (und damit verbundenen Haftungsrisiken) der Geschäftsführer und der mit der Gründung und Prüfung befassten Wirtschaftsprüfer zu gewinnen, die auch in die Diskussion um die verschiedentlich geforderte Abschaffung der UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland einfließen könnten.

  1. Fragestellung: "Flex-BV" und "Flex-GmbH"
  2. Rechtspolitischer Ansatz der niederländischen Reform
  3. Zum Erfolg der Neuordnung
  4. Ein publizierter Streitfall zum neuen Recht
  5. Fazit

I. Fragestellung: "Flex-BV" und "Flex-GmbH"
In Deutschland wecken derzeit verschiedene Überlegungen über Reformen im Gesellschaftsrecht großes Interesse. Während das Aktienrecht seine zahlreichen und beständigen Reformimpulse hauptsächlich – wenigstens in letzter Zeit – aus Unionsrecht empfangen hat und weiter empfängt, sollte im GmbH-Recht in Gestalt des MoMiG eine Modernisierung der kodifizierten Rechtsform mit der Beseitigung von Missständen und Missbräuchen verbunden werden, was in einem außerordentlich umfassenden Schrifttum positiv, wenn auch nicht ohne Abstriche gewürdigt worden ist. Es ging dabei z.T. auch um eine verbesserte Akzeptanz der "kleinen" Kapitalgesellschaft, damals also noch der "einfachen" GmbH, im internationalen Vergleich, verbunden mit dem Ziel der Gewinnung ausländischen Kapitals für hiesige Gesellschaftsgründungen, konkret in Abgrenzung zu der zeitweise stark aufgekommenen Ltd., die durch die neu eingeführte Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) eine Konkurrenz – die sie auch verdrängen sollte – erhalten sollte. Wir wissen, dass die Verbreitung der Ltd. inzwischen tatsächlich deutlich gesunken ist, wobei freilich unklar ist, ob dies durch die Zulassung der UG (haftungsbeschränkt) oder durch andere Neuerungen des GmbH-Rechts verursacht ist, aber wir wissen inzwischen auch, dass die UG – vor noch nicht langer Zeit von Priester als "GmbH-light" und "Holzweg" abgelehnt – trotz ihres unbezweifelbaren Erfolgs in der Unternehmenswelt eine ziemlich schlechte Presse hat. Dies gipfelt in der Forderung, die UG abzuschaffen und stattdessen in Anlehnung an die BV-Reform des Jahrs 2012 in den Niederlanden auch in Deutschland eine "Flex-GmbH" einzuführen.

Ob dies geschehen wird und sollte, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags, vielmehr geht es um eine Betrachtung zur Methodik eines solchen ziemlich weitgreifenden Reformvorhabens und um die Erfahrungen einer der unsrigen durchaus vergleichbaren Rechts- und Wirtschaftsordnung mit Neuregelungen zur Unternehmensgründung und -finanzierung, im Kapitalgesellschaftsrecht zur Satzungsgestaltung, zum Verhältnis der Organe untereinander, zum Gläubigerschutz und zu zahlreichen anderen wichtigen Einzelfragen. Da die Flex-BV im deutschen Schrifttum recht eingehend dargestellt ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.06.2017 11:58

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