SG Stuttgart 18.8.2016, S 17 R 747/14

Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung

Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht aufgrund des fehlenden Einflusses stark für eine abhängige Beschäftigung.

Der Sachverhalt:
Der Beigeladene ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und verfügt über einen Gesellschaftsanteil von 26 Prozent. Zudem leitet er den Kölner Standort eigenverantwortlich und selbstbestimmt. Die beklagte Rentenversicherung stellte auf Antrag des Beigeladenen fest, dass der Beigeladene zu der klagenden GmbH ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterhält und er daher der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die dagegen erhobene Klage der GmbH hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von lediglich 26 Prozent wie im vorliegenden Fall - also von unter 50 Prozent - spricht gerade nicht dafür, dass der Beigeladene über die entsprechende Rechtsmacht verfügt, Weisungen der Gesellschafterversammlung eigenständig verhindern zu können.

Zudem hat der Beigeladene auch keine Sperrminorität. Er hat kein unternehmerisches Risiko übernommen und auch keine wirtschaftliche Einflussmöglichkeit. Unwesentlich ins Gewicht fällt für die Beurteilung, dass er die Geschäfte am Kölner Standort i.d.R. eigenverantwortlich und selbstbestimmt führt. Auch die Umstände, dass der Beigeladene eine feste monatliche Vergütung erhält, er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen Urlaubsanspruch hat, sprechen stark für das Vorliegen einer abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Unterschied zu einer versicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.08.2017 11:46
Quelle: Sozialgericht Stuttgart PM vom 16.8.2017

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