Gesellschafterlistenverordnung

Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben u.a. die Regelungen zur GmbH-Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) Änderungen erfahren. § 40 Abs. 4 GmbHG n.F. ermächtigt außerdem das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit Ende September vor und wurde an die beteiligten Kreise mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende Oktober versandt.

Die Gesellschafterlistenverordnung möchte die schnelle und effektive Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile sicherstellen. Enthalten sind unter anderem Regelungen zur Nummerierung von Geschäftsanteilen, zur Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste (§ 2 GesLV), Streichungen (§ 3 GesLV) sowie zu der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geforderten Angabe der prozentualen Beteiligung (§ 4 GesLV).

Den Referentenentwurf finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.10.2017 13:50
Quelle: Unternehmensrechtliche Notizen, Prof. Dr. Ulrich Noack

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