Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge

Ausweislich des im Einvernehmen mit dem BMF ergangenen Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 29.11.2017 ist § 8c KStG gemäß § 10a Satz 10 GewStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, entsprechend anzuwenden.

Die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 (IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004) zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze sind auch bei der Gewerbesteuer
uneingeschränkt anzuwenden. Die Erlasse erhalten außerdem Feststellungen zu diesbezüglichen gewerbesteuerlichen Besonderheiten. Den Volltext finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2017 11:40
Quelle: BMF online

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