OLG München 16.1.2018, 3 U 2181/17

Zur Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein KapMuG-Verfahren

Die Frage, ob die Entscheidung eines Rechtsstreits von den in einem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Infolgedessen genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Dem Prozessgericht wird ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich im Februar 2009 mit 50.000 € zzgl. 5% Agio mittelbar über die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist geschäftsführende Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 10.000 € und weiterhin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist als Komplementärin persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und zudem Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist (Treuhand-) Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 500 € und ebenfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.

Der Beteiligung lag ein Emissionsprospekt vom 28.11.2008 zugrunde. Bei der Fondsimmobilie handelt es sich um einen Bürokomplex in Luxemburg. Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Tiefgaragenstellplatzflächen sowie 58 Außenstellplätze vermietet. Die Abnahme der Immobilie fand im Juli 2010 statt. Die Baugenehmigung für weitere Stellplätze, über die bei Prospekterstellung bereits genehmigten und erstellten 566 Innenstellplätze hinaus, wurde 2010 abgelehnt. Der deswegen von der Fondsgesellschaft mit der Stadt Luxemburg geführte Rechtsstreit wurde im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossen, die Fondsgesellschaft unterlag mit ihrem Anliegen mindestens weiterer 550 Innenstellplätze.

Der Kläger war der Auffassung, der Prospekt sei u. a. hinsichtlich der Pkw-Stellplatzproblematik fehlerhaft, weil unvollständig bzw. widersprüchlich. Die Beklagten bestritten dies und erhoben die Einrede der Verjährung. Mit Beschluss vom 20.11.2017 legte das LG gleichgerichtete Musterverfahrensanträge aus insgesamt 18 dort anhängigen Verfahren dem OLG zur Entscheidung vor. Seit dem 20.11.2017 ist der Vorlagebeschluss im Klageregister des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Klagepartei hielt es für sinnvoll, noch vor Aussetzung eine gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen. Das OLG hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Musterverfahren betreffend die GmbH & Co. KG gem. § 8 KapMuG ausgesetzt.

Die Gründe:
Soweit sich das Argumentation der Klagepartei gegen das Ergehen eines Aussetzungsbeschlusses mittelbar oder unmittelbar gegen den Vorlagebeschluss selbst richtet, insbesondere geltend gemacht wird, dass die Vorlagevoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn der Vorlagebeschluss selbst ist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG weiterhin unanfechtbar und für das OLG sogar im Rahmen des Kapitalmustergesetz-Verfahrens bindend.

Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ist vielmehr allein entscheidend, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das ist hier der Fall. Die Auffassung, das Vorbringen der Beklagtenseite müsse im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife eine definitive Entscheidung über den Erfolg oder Nichterfolg der Klage herbeiführen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers so nicht zutreffend; in der Bund BT-Drs. 17/8799 S. 20 wird zu § 8 KapMuG ausgeführt: "Die Abhängigkeit ist abstrakt zu beurteilen; deshalb genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt."

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Abstrakt beurteilt kann die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nach Einschätzung des Senats schon deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen abhängig sein, weil sich das LG in seinem Urteil ausschließlich ausdrücklich auf die unzureichende Information der Anleger über die baurechtliche Genehmigung von Stellplätzen stützte, auf die Zusendung von Rechenschaftsberichten und Anliegeranschreiben gestützte Verjährungseinreden der Beklagten verwarf und der Klage insoweit ohne eigene Beweiserhebung stattgab. Ob das zutreffend war, ist im Musterverfahren zu klären.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.01.2018 14:28
Quelle: Bayern.Recht

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