Aktuell in der GmbHR

Zweifelsfragen bei § 8d KStG (Suchanek/Rüsch, GmbHR 2018, 57)

Der Beitrag basiert auf und ergänzt die im Herrmann/Heuer/Raupach erschienene Kommentierung der Verfasser zu § 8d KStG. Bei den nachfolgend angesprochenen Themen handelt es sich um ausgewählte Zweifelsfragen, die in der bisherigen Diskussion sehr unterschiedlich oder noch gar nicht behandelt wurden. Sie betreffen die Einschränkungen im zeitlichen Anwendungsbereich und bei mehreren Geschäftsbetrieben, die Antrags- und Widerrufsfristen, die Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung und das Merkmal der "einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht". Darüber hinaus geht es um die Konsequenzen infolge der mangelnden Abstimmung zur Organschaft und Gewerbesteuer.

  1. Einleitung
  2. Fragestellungen im Einzelnen
    1. Zeitliche Anwendung
    2. Anwendung der Mindestbesteuerung
    3. Anwendung von § 8d KStG bei mehreren Geschäftsbetrieben
    4. Das Merkmal der "einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht"
    5. Fehlende Abstimmung zur Gewerbesteuer
      1. Zeitliche Anwendung
      2. Anwendung der Mindestbesteuerung
    6. Antrag
      1. Antragsfrist
      2. Widerruf
    7. Fehlende Abstimmung zur Organschaft
  3. Fazit

I. Einleitung
In Bezug auf die Nutzbarkeit von Verlusten und deren gesetzliche Beschränkung musste der Gesetzgeber in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe von "Tiefschlägen" einstecken. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist durch das BVerfG für verfassungswidrig und für den Zeitraum 2008 bis 2015 für nicht anwendbar erklärt worden.  Davon unbeeindruckt wendet die Finanzverwaltung § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für mittelbare Beteiligungserwerbe weiter an.  Das FG Hamburg hat im Weiteren § 8c (Abs. 1) S. 2 KStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt, da es diesen wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls für verfassungswidrig hält.

Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für Zeiträume ab 2016 unterließ das BVerfG im Hinblick darauf, dass § 8d KStG, der unter Schaffung eines eigenständigen Verlustverrechnungskreises als weitere Ausnahmeregelung zum Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 S. 1 u. 2 KStG konzipiert ist, ab 2016 in Kraft getreten ist.  Dies gibt Anlass, sich mit einigen Zweifelsfragen zu § 8d KStG zu befassen, da § 8c KStG momentan Gültigkeit besitzt  und § 8d KStG eine mögliche Ausnahme von den restriktiven Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 S. 1 u. 2 KStG darstellt.

II. Fragestellungen im Einzelnen
1. Zeitliche Anwendung

Für die zeitliche Anwendung von § 8d KStG wurde in § 34 Abs. 6a KStG eine eigenständige Anwendungsvorschrift vorgesehen. Nach der dortigen Grundregel in Satz 1 ist § 8d KStG erstmals auf nach dem 31.12.2015 stattgefundene Beteiligungserwerbe i.S.d. § 8c KStG anzuwenden, "wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1.1.2016 weder ein- noch ruhendgestellt war." Daraus folgt – dem Wortlaut – nach, dass eine Ein- oder Ruhendstellung vor dem 1.1.2016 – egal zu welchem Zeitpunkt und für welche Dauer – zur generellen Nichtanwendbarkeit von § 8d KStG führt  und selbst dann gilt, wenn alle übrigen Voraussetzungen von § 8d Abs. 1 S. 1 KStG (wieder) vorliegen.

Der Grund für die Nichtanwendung von § 8d KStG ist zunächst nachvollziehbar: Es soll die Nutzung sog. „Altverluste“ von Mantelgesellschaften verhindert werden. Die Rechtsfolgenpauschalität wird damit begründet, dass heute ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.01.2018 10:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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