Aktuell in der GmbHR

Das Ende der RETT-Blocker - Zugleich Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 27.9.2017 – II R 41/15 (Joisten, GmbHR 2018, 354)

Bereits mit der Entscheidung II R 51/12 hatte der BFH die "aggressiven" RETT-Blocker für wirkungslos erklärt. Die Finanzverwaltung belegte die Entscheidung überraschend mit einem (partiellen) Nichtanwendungserlass. Parallel trieb das FG Berlin-Brandenburg einen weiteren Fall vor den BFH. Auch das FG ging davon aus, dass "aggressive" RETT-Blocker eine Anteilsvereinigung nicht verhindern. Diese Auffassung bestätigt der BFH nun.

I. Problemstellung
1. Grundidee des RETT-Blockers
2. Beschränkung des Einflusses von RETT-Blockern
II. RETT-Blocker in mittelbaren Strukturen für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG
1. Vermittelnde Kapitalgesellschaft
2. Vermittelnde Personengesellschaften
3. Bekämpfung durch den Gesetzgeber
4. Bekämpfung durch den BFH
a) Erster Aufschlag: Die Entscheidung II R 51/12
aa) Einheits-KG sperrt Anteilsvereinigung nicht
bb) Bedeutung des BFH-Urteils
(1) Wirkungslosigkeit „aggressiver“ RETT-Blocker
(2) Reaktion der Finanzverwaltung
b) Die Entscheidung II R 41/15
III. Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung
1. Etablierung neuer RETT-Blocker
2. Entfernung bestehender RETT-Blocker
a) „Aggressive“ RETT-Blocker
b) „Konservative“ RETT-Blocker
3. Verfahrensrechtliche Aspekte
a) Vertrauensschutz
aa) Vertrauensschutz gemäß § 176 AO
bb) Vertrauensschutz außerhalb von § 176 AO
b) Verjährung
c) Anzeigepflicht
aa) Unrichtige Erklärung
bb) Nicht offengelegter Sachverhalt
IV. Fazit

I. Problemstellung
1. Grundidee des RETT-Blockers

§ 1 GrEStG besteuert in erster Linie den Rechtsträgerwechsel an Grundstücken. Aber auch Änderungen von Beteiligungsverhältnissen an grundbesitzenden Gesellschaften unterliegen der Grunderwerbsteuer. Die Anteilstransaktionen sind allerdings nur steuerbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2a, 3 u. 3a GrEStG geregelt. Die Voraussetzungen unterscheiden sich zwar erheblich. Alle drei Vorschriften knüpfen die Steuerbarkeit aber an eine Quote von mindestens 95 %. Daher lässt sich die Steuerbarkeit vermeiden, indem man weniger als 95 % der Anteile bewegt oder vereinigt. Hierzu beteiligt sich ein externer Gesellschafter mit mehr als 5 %. Die Praxis nennt diesen Gesellschafter "RETT-Blocker".

2. Beschränkung des Einflusses von RETT-Blockern
RETT-Blocker sind lästig. Denn sie sind Gesellschafter und haben als solche Gewinnbezugs- oder Stimmrechte. Daher versuchen die Steuerpflichtigen, die Beteiligung der RETT-Blocker einzuschränken. Dies ist riskant. Denn mitunter rechnet der BFH die Anteile des RETT-Blockers dem Hauptgesellschafter zu. Das Paradebeispiel einer missglückten Gestaltung ist der „entrechtete“ Gesellschafter. Hierbei wurden die Rechte des RETT-Blockers derart beschnitten, dass sowohl Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung die Gestaltung nicht anerkannten. Der Vorgang war nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar.

Entscheidungssachverhalt: Eine natürliche Person (B) erwarb unmittelbar 94,4 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG. Hinsichtlich der verbleibenden 5,6 % schlossen Käufer (B) und Verkäufer (A) u.a. folgende Vereinbarungen ab:

  • Eine jederzeit ausübbare Kaufoption zugunsten des Käufers mit fixem Ausübungspreis.
  • Eine nach Ablauf von fünf Jahren ausübbare Verkaufsoption zugunsten des Verkäufers mit fixem Ausübungspreis. Im Ergebnis bestand somit eine Doppeloption.
  • Die Übertragung des Gewinnstammrechts auf den Käufer (s. Abb. 1).

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.03.2018 09:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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