BMF-Schreiben

Anwendung von BMF-Schreiben und Gleich lautenden Ländererlassen

Mit BMF-Schreiben v. 19.3.2018 hat die Finanzverwaltung bestimmte BMF-Schreiben und Gleich lautende Ländererlasse aufgehoben.

BMF-Schreiben v. 19.3.2018 – IV A 2 – O 2000/17/10001 – DOK 2018/0151652

Zur Bereinigung der Weisungslage werden BMF-Schreiben und gleich lautende Ländererlasse in regelmäßigen zeitlichen Abständen aufgehoben. Aktuell ist dies erneut erfolgt durch zwei BMF-Schreiben v. 19.3.2018 – IV A 2 – O 2000/17/10001 – DOK 2018/0151652 für BMF-Schreiben, die bis zum 16.3.2018 ergangen sind sowie für Gleich lautende Ländererlasse, die bis zum 16.3.2018 ergangen sind. Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2016 verwirklicht werden, sind die bis zum 19.3.2018 ergangenen BMF-Schreiben und Gleich lautenden Erlasse anzuwenden, soweit sie in der den BMF-Schreiben beigefügten Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die dort nicht aufgeführten BMF-Schreiben und Gleich lautenden Erlasse werden für nach dem 31.12.2016 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2017 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben und Gleich lautenden Erlasse unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.04.2018 14:05
Quelle: BMF online

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