Aktuell in der GmbHR

GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung (Hülsmann, GmbH 2018, 393)

In dem Beitrag werden die für die Beratung eines GmbH-Geschäftsführers wesentlichen Entscheidungen des BGH vornehmlich aus den Jahren 2014 bis 2017 zusammengefasst. Hierbei wird in erster Linie die Judikatur des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH referiert. Soweit sinnvoll, wird die Rechtsprechung früherer Jahre sowie der übrigen Senate einbezogen. Die Besonderheiten in Krise und Insolvenz der GmbH werden in einem folgenden Beitrag erörtert.

I. Einleitung
II. Bestellung und Abberufung
III. Gerichtliche Überprüfung von Abberufungs- und Kündigungsbeschlüssen aus wichtigem Grund
IV. Verlängerung des Anstellungsvertrags und Pfändbarkeit der Pensionsbezüge

1. Vertragsverlängerung bei GmbH & Co. KG
2. Pfändbarkeit der Pensionsbezüge
V. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
1. Kompetenz zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2. Wettbewerbsverbot
3. Missbrauch der Vertretungsmacht
VI. Haftung des Geschäftsführers
1. Haftungsbeschränkung für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer
2. Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
3. Eingeschränkte Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH
VII. Prozess gegen den Geschäftsführer
1. Vertretung der GmbH
2. Darlegungs- und Beweislast
3. Notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO
VIII. Ausblick

I. Einleitung
Das GmbH-Recht ist durchweg sehr flexibel und lässt den Gesellschaftern einen weiten Spielraum für vom Leitbild des GmbHG abweichende Satzungsbestimmungen (vgl. demgegenüber § 23 Abs. 5 AktG). Durch entsprechende Gestaltung kann dabei der durch zahlreiche gesetzliche Regelungen ohnehin eng begrenzte Handlungsrahmen des Geschäftsführers (u.a. §§ 39 ff. GmbHG, § 15a InsO vs. § 76 Abs. 1 AktG) weiter eingeschränkt werden. Soweit bei der Konkretisierung des durch diese Leitplanken definierten Aktionsradius Fragen von allgemeiner Bedeutung verbleiben, kommt der höchstrichterlichen Judikatur aufgrund ihrer nicht zu unterschätzenden faktischen Bindungswirkung eine maßgebliche Rolle zu. Der zur fachkundigen Begleitung des Geschäftsführers mandatierte Anwalt ist zwecks Prävention einer eigenen Haftung zudem gehalten, seine Handlungsempfehlungen grundsätzlich an der relevanten höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten.  Dementsprechend werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen des BGH mit besonderer Bedeutung für die Tätigkeit des Geschäftsführers und dessen Beratung zusammengestellt.

II. Bestellung und Abberufung
Der GmbH-Geschäftsführer wird durch (konstitutiven) Gesellschafterbeschluss bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nach entsprechender elektronischer Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) wird seine Bestellung ins Handelsregister (deklaratorisch) eingetragen (§ 39 GmbHG).

Für die vom Geschäftsführer (oder auch einem Liquidator) abzugebende Versicherung bezüglich des Fehlens von Bestellungshindernissen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG ist die Wiedergabe des Gesetzestexts von § 8 Abs. 3 S. 1, § 39 Abs. 3 S. 1, § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG nicht ausreichend. Es muss vielmehr das Vorliegen konkreter Umstände, die eine Bestellung behindern würden, verneint werden. Dies gilt auch, wenn der bestellte Liquidator (§ 66 GmbHG) zuvor als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Ist ein Geschäftsführer unter seinem Vor- und Nachnamen im Handelsregister eingetragen, so folgt aus § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) kein Anspruch auf Löschung des gemäß § 39 GmbHG im Handelsregister eingetragenen männlichen Vornamens der späteren Geschäftsführerin.  Ob durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister der zuvor geführte Vorname durch staatliche Stellen offenbart wird, ist nach höchstrichterlicher Ansicht bereits zweifelhaft. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gemäß § 5 TSG überwiegt aber ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.04.2018 11:17
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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