BMF-Schreiben

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Mit BMF-Schreiben v. 12.4.2018 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016 vor dem Hintergrund zwischenzeitlich ergangener BFH-Rechtsprechung aktualisiert.

BMF-Schreiben v. 12.4.2018 – IV C 1 – S 2252/08/10004 :021, DOK 2018/0281370

EStG §§ 20, 32d, 43, 43a, 44,
InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 :017 (BStBl. I 2016, 85) hatte die Finanzverwaltung zuletzt ausführlich zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Aufgrund zwischenzeitlich ergangener Gesetzesänderungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung haben sich einige Rechtsänderungen ergeben, die nunmehr mit BMF-Schreiben v. 12.4.2018 eingearbeitet wurden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche

  • Einkommensteuerliche Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption und einer Verkaufsoption,
  • Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung,
  • Barausgleich bei Anteilstausch,
  • Kapitalerhöhung gegen Einlage,
  • Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gem. §32d Abs. 4 EStG,
  • Beteiligungsgrenze im Sinne des §32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG und Antragsfrist,
  • Unentgeltliche Depotübergänge im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG,
  • Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertragung von Investmentanteilen von einem anderen inländischen Institut ohne Gläubigerwechsel sowie mit Gläubigerwechsel bei einem unentgeltlichen Erwerb im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG;
  • Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut,
  • Entrichtung der Kapitalertragsteuer bei Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbank,
  • Ermittlung und Änderung von Freistellungsaufträgen.

Die Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.1.2018, bei den Neuerungen zum Barausgleich bei Anteilstausch sowie bei Kapitalerhöhung gegen Einlage beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die Änderungen erstmals ab dem 1.1.2019 angewendet werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.04.2018 12:05
Quelle: BMF online

zurück zur vorherigen Seite