Aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 29.5.2018, XI ZB 3/18
KapMuG: Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. BGH v. 2.10.2012 – XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 – Rz. 9 f. = AG 2012, 832). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.
(nicht amtl.)


OLG Düsseldorf 19.4.2018, I-6 W 2/18
Nichtige Beschlussfassung wegen Einladungsmangel
Ein zur Nichtigkeit der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führender Einladungsmangel liegt trotz formell ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls dann vor, wenn 1.) aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird, 2.) eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und 3.) diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.
(amtl.)


OLG Frankfurt/M. 18.4.2018, 4 U 120/17
Bestimmung einer Bonuszahlung aus dem Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 315 BGB

1. Das Vorstandsmitglied einer AG handelt bei Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft als Verbraucher, nicht als Unternehmer.
2. In einem Dienstvertrag kann die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütung des Arbeitgebers nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden, wenn es sich bei den Vertragsbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt. Das gilt auch für den Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer AG mit der Gesellschaft, sofern zentrale leistungsbezogene Vergütungsteile unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Die Gesellschaft muss in diesem Fall nach billigem Ermessen über die variable Vergütung entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht binnen angemessener Frist nach, so obliegt die Festsetzung der variablen Vergütung dem Gericht.
(alle nicht amtl.)


OLG München 26.6.2018, 31 Wx 382/15
Marktrisikoprämie, Ermittlung der Abfindung gem. § 305 AktG

1. Für einen Stichtag im Juni 2013 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % (nach persönlichen Steuern) angemessen.
2. Das Gericht kann im Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode die im Diskontierungssatz anzusetzende Marktrisikoprämie auch unter den Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite absenken.
3. Der Verrentungszinssatz für die Errechnung des angemessenen garantierten Ausgleichs nach § 304 AktG kann sich jedenfalls dann nicht nach dem stichtagsbezogenen Risiko des beherrschenden Unternehmens richten, wie es im Risiko-Spread einer langfristigen Unternehmensanleihe zum Ausdruck kommt, wenn der Markt zum Stichtag objektiv bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse des beherrschenden Unternehmens, wie die Manipulation von Abgaswerten bei … AG, nicht kannte.
(alle nicht amtl.)


BFH 1.3.2018, V R 23/17
Organschaft und Margenbesteuerung

Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2018 14:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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