Aktuell in der GmbHR

Feststellungsprüfung der Zahlungsunfähigkeit - Zahlungszusagen und Kreditsicherheiten als Zahlungsmittel i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO (Aktiva II) (Kuna, GmbHR 2018, 723)

Die Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO umfasst die Zahlungspflichten, die Fälligkeit und das Unvermögen zu zahlen. Die Nichtzahlung der Verbindlichkeiten muss auf einem objektiven Mangel an Zahlungsmitteln beruhen. Zu den Zahlungsmitteln gehören die aktuell verfügbaren Geldmittel (Aktiva I: Bar- und Buchgeld) und die innerhalb der folgenden 21 Tage verfügbaren liquiden Mittel (Aktiva II: kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte und Forderungen sowie abrufbare Kredite und anderweite Zahlungszusagen). Die Berücksichtigung der Aktiva II ist in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen, sodass sich hierzu unterschiedliche Rechtsprechungswertungen herausgebildet haben. Diese darzustellen ist Ziel des Aufsatzes.

I. Übersicht
II. Grundsätze zu den kurzfristig liquidierbaren Forderungen
III. Offene Kreditmittel bei einem Kreditinstitut
IV. Einschränkungen für Zahlungszusagen und  Kreditsicherheiten von Gesellschaftern und Nicht-Kreditinstituten

1. Harte Patronatserklärung
2. Zahlungszusagen von Gesellschaftern gegenüber ihren Gesellschaften
3. Kreditzusage von einem Nicht-Kreditinstitut
V. Zusammenfassung

I. Übersicht
Mit seinem Urteil vom 19.12.2017  hat der BGH die Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO abgeschlossen, so dass in die Feststellungsprüfung nunmehr auch die Passiva II einzubeziehen sind. Die Feststellung erfolgt in Form einer Liquiditätsbilanz  bzw. in einem Finanzplan  und erfordert unter anderem die Erfassung aller zum Stichtag zur Verfügung stehenden bzw. innerhalb der nächsten drei Wochen zu erwartenden liquiden Mittel. Fehlende Liquidität kann durch Vermögenswerte und Zahlungszusagen nur ersetzt werden, soweit die kurzfristige Liquidierbarkeit gewährleistet ist.

II. Grundsätze zu den kurzfristig liquidierbaren Forderungen
Die Einbeziehung von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen erfordert die Bereitschaft des Schuldners, sich durch die Veräußerung des Vermögensgegenstandes die erforderliche Liquidität zu beschaffen.  Für den Darlehensrückzahlungsanspruch als Vermögenstand bedeutet dies die Fälligkeitsstellung des Darlehens innerhalb des relevanten Zeitraums.

Entäußert sich der Schuldner der Mittel, die er für die Begleichung der Verbindlichkeit benötigt hätte, indem er sie für anderweitige Zwecke wie Unterhalt einsetzt, so handelt es sich ebenso wenig um zur Verfügung stehende Zahlungsmittel zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit.

III. Offene Kreditmittel bei einem Kreditinstitut
Offene Kreditmittel sind in ständiger Rechtsprechung ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung grundsätzlich als Zahlungsmittel zu berücksichtigen.  Dem gleichgestellt ist der Insolvenzschuldner, der im krisenbehafteten Zeitpunkt noch die Voraussetzung einer Kreditbeschaffung erfüllt, z.B. durch das Vorhalten von Sicherheiten in Form von im Eigentum stehenden und nicht wertausschöpfend belasteten Grundstücke.

Nicht geeignet zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit sind Kreditmittel, sofern sie wiederum unmittelbar zur Rückzahlung fällig gestellt werden, da es hierbei ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2018 17:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite