Aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.6.2018 – I-26 W 12/17 [AktE]
Statusverfahren, Konzernmitbestimmung

1. Der von einem Aktionär gestellte Antrag auf Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann allenfalls in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

2. Auch eine Holdinggesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand in dem Erwerb, Halten und der Veräußerung von Beteiligungen besteht, kann ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit nach als Konzernobergesellschaft anzusehen sein, so dass ihr die Mitarbeiter ihrer Beteiligungsgesellschaften zuzurechnen sind und bei ihr ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist.
(alle amtl.)
 

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2018 – 21 W 5/18
Bildung des Aufsichtsrats einer AG nach den Grundsätzen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG)

Wenn bei einer AG, die vor dem 10. August 1994 ins Handelsregister eingetragen worden ist, nach dem DrittelbG ein Aufsichtsrat gebildet worden ist, weil sie mindestens fünf Arbeitnehmer hatte und keine Familiengesellschaft war, so ändert sich daran nach dem Kontinuitätsprinzip des § 96 Abs. 4 AktG nichts, auch wenn über das Vermögen der Gesellschaft später das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Zahl ihrer Arbeitnehmer infolgedessen unter fünf absinkt, solange nicht ein Statusverfahren nach § 97 oder nach den §§ 98f AktG durchgeführt worden ist.
(nicht amtl.)
 

OLG München, Urt. v. 16.5.2018 – 7 U 2752/17 - Karwendelbahn II
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung

1. Im Rahmen einer Klage nach § 246 AktG sind Anfechtungsgründe, die nicht wenigstens im Kern innerhalb der Monatsfrist angesprochen werden, als nachgeschobene Anfechtungsgründe präkludiert.

2. Da die Regelung des § 142 Abs. 1 AktG neben dem Schutz der antragstellenden Minderheit auch dem Interesse aller anderen Minderheitsaktionäre, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren, dient, kann eine Information nur der auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht genügen, um ein Aufklärungsinteresse zu verneinen und einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.

3. Im Falle der Ermächtigung zu Bekanntmachung von Beschlussgegenständen der Tagesordnung durch das Gericht muss bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Bekanntmachung zeitlich vor dem record date des § 123 Abs. 4 AktG liegen (Anschluss an OLG Frankfurt v. 19.6.2017 – 5 U 150/16, BeckRS 2017, 122315 = ZIP 2017, 1714), für andere Gesellschaften gilt diese zeitliche Grenze nicht.
(alle amtl.)
 

BFH, Urt. v. 13.3.2018 – IX R 35/16
Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorab-Gewinnverteilungsbeschlusses

NV: Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen mit der Folge, dass der im Folgejahr von der Gesellschaft an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist; damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus wie eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungserlöses beim ausgeschiedenen Gesellschafter.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.07.2018 15:40
Quelle: Otto Schmidt Verlag

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