Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 36)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Koblenz 1.2.2018, 6 U 442/17
Anfechtung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses und Inanspruchnahme der GmbH auf Ausschüttung eines erzielten Jahresüberschusses

1. Selbst bei einer Teilnahme aller Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung und einer in deren Verlauf erfolgenden Beschlussfassung liegt keine Vollversammlung i.S.d. § 51 Abs. 3 GmbHG vor, wenn ein Gesellschafter der Abstimmung zum Zwecke der Beschlussfassung widersprochen hat.

2. Zur Beurteilung, ob die Mehrheitsgesellschafter einen Thesaurierungsbeschluss entgegen ihrer Bindung an die gesellschafterliche Treuepflicht herbeigeführt haben mit der Folge, dass der Beschluss der Anfechtung unterliegt, sind das berechtigte Gesellschafterinteresse an einer angemessenen Gewinnausschüttung einerseits und das Gesellschaftsinteresse an einer Reservenbildung sowie den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und der Zukunftssicherung andererseits gegeneinander abzuwägen.

3. Ein entsprechender Ergebnisverwendungsbeschluss ist – soweit die Satzung hiervon nicht befreit – zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewinnauszahlung.
(nicht amtl.)


OLG Nürnberg 12.4.2018, 12 W 669/18
Mehrfachvertretung in der Gesellschafterversammlung bei Geschäftsführerbestellung

1. § 382 Abs. 4 FamFG erfasst auch die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner.

2. § 181 BGB ist nach seinem Normzweck auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrags über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden (hier: Geschäftsführerbestellung), nicht anzuwenden.
(amtl.)


KG 31.7.2018, 2 W 21/18 SpruchG
Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers bei rechtsmissbräuchlicher oder von vornherein erfolgloser Antragstellung

1. Eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben.

2. Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.
(alle amtl.)


OLG München 9.8.2018, 7 U 2697/18
Rechte des Aufsichtsrats der Insolvenz der Gesellschaft bei Eigenverwaltung

Eine Einflussnahme des Aufsichtsrats bleibt im insolvenzfreien Bereich möglich; dazu gehören auch die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aufsichtsrats, insbesondere wenn es auf der von Aktionären einberufenen Hauptversammlung um die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen oder die Bestellung eines Sonderprüfers geht. (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 14.5.2018 – 31 Wx 122/18, AG 2018, 581).
(nicht amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2018 10:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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