BGH 3.7.2018, II ZB 28/16

Nebenintervention: Kein rechtliches Interesse des Gesellschafters bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich.

Der Sachverhalt:

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist mit einer Beteiligungssumme i.H.v. 25.000 € Gesellschafterin der Klägerin zu 26), einer französischen Société Civile Immobilière (SCI). Die Klägerin zu 26) ist eine von insgesamt über 30 Klägerinnen und Klägern, die gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Verletzung anwaltlicher Pflichten eingeklagt haben. Die Rechtsbeschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz im April 2015 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu 26) und im Hinblick auf die Klage. Die Beklagten und die Kläger beantragten die Zurückweisung der Nebenintervention.

Das LG ließ mit Zwischenurteil die Nebenintervention zu. Auf die hiergegen von den Klägern und Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde, änderte das OLG das Zwischenurteil ab und wies die Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin zurück. Im Ausgangsverfahren erhoben die Beklagten Widerklage gegen die Kläger wegen angeblicher Schadensersatzansprüche. Die Widerklage wurde nach der Entscheidung des LG über die Zulassung der Nebenintervention zur Klage und vor der Beschlussfassung des OLG eingereicht.

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin, mit der sie die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen wollte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das OLG hat zu Recht ein rechtliches Interesse am Beitritt der Rechtsbeschwerdeführerin zur Klage der Klägerin zu 26) gem. § 66 Abs. 1 ZPO verneint. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit.

Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 Abs. 2 HGB anerkannt. Bei Zahlungsklagen der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter ist dagegen ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Dividenden zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches. Vorliegend liegt das Interesse der Rechtsbeschwerdeführerin darin, durch den Erfolg der Klage der Klägerin zu 26) deren Vermögenssituation zu verbessern, um den Wert ihres Geschäftsanteils an der Klägerin zu 26) zu erhöhen. Das ist ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO rechtfertigendes rechtliches Interesse.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das OLG habe die Widerklage der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde meint zu Unrecht, es bestehe ein rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit, weil insoweit ein Passivprozess der Klägerin zu 26) als Beklagte der Widerklage vorliege und die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschafterin der Klägerin zu 26) bei deren Unterliegen akzessorisch hafte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 26) im Hinblick auf die Widerklage hat. Der Beitritt zur Widerklage auf Seiten der Klägerin zu 26) als Widerbeklagte ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin und der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention durch das LG war die Widerklage noch nicht erhoben. Gegenstand der Entscheidung des LG und damit auch des Beschwerdeverfahrens war damit allein die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zur Klage der Klägerin zu 26). Dementsprechend ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Zulassungsentscheidung des Beitritts der Nebenintervenientin zur Klage der Klägerin zu 26) beschränkt.

Auch wenn ein Beitritt zur Widerklage der Rechtsbeschwerdeführerin möglich ist, folgt daraus nicht, dass deswegen die Nebenintervention im Hinblick auf die Klage zulässig wird. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage jeweils selbständig zu prüfen. Bei Klage und Widerklage handelt es sich um zwei selbständige Prozesse, die Kraft eines Parteiaktes zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren verbunden sind. Ein Beitritt ist nicht nur unteilbar zu allen im Prozess anhängigen, sondern vielmehr auch möglich zu einzelnen Streitgegenständen. Dies gilt auch im Fall von Klage und Widerklage

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2018 11:45
Quelle: BGH online

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