Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 39)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG Berlin 12.6.2018, 22 W 15/18
Prüfungsrecht des Registergerichts hinsichtlich einer eingereichten Gesellschafterliste

Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigt ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.
(amtl.)


OLG Frankfurt 9.11.2017, 20 W 22/16
Voraussetzungen für die gerichtliche Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators

Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators nach § 66 Abs. 2 und 3 S. 1, GmbHG.
(amtl.)


OLG Thüringen 15.6.2018, 2 U 16/18
Einhaltung der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung bei Ankündigung weiterer Tagesordnungspunkte

Die bei § 51 Abs. 4 GmbHG zu wahrende Frist setzt sich aus der Dispositionsfrist von drei Tagen sowie der üblichen Postlaufzeit zusammen; im Rahmen dieser sehr kurz bemessenen Ankündigungsfrist ist eine übliche Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen, da erst am zweiten auf die Einlieferung folgenden Werktag hinreichend gewährleistet ist, dass alle Gesellschafter von dem Beschlussgegenstand Kenntnis erhalten und sich angemessen auf die Beschlussfassung vorbereiten können.
(nicht amtl.)


FG Neustadt a.d. Weinstraße 15.6.2018, 3 K 1568/15
Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung einer KG in der Insolvenzeröffnung

Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer KG, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet keine Anwendung, wenn sowohl über das Vermögen der KG als auch über die Vermögen sämtlicher Gesellschafter zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet wurden.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.09.2018 12:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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