Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Karlsruhe, 25.9.2018 , 9 U 117/16
Erkennbares Handeln des Geschäftsführers im fremden Namen für die GmbH ohne Vertretungszusatz

1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch ein Handeln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Subunternehmers der GmbH).
2. Bei fehlendem Vertretungszusatz ist allerdings dann von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen, wenn – trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts – möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand (z.B. bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH). Macht der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.
(amtl.)


KG Berlin, 5.6.18,  22 W 22/18
Fortbestehen des in Deutschland belegenen, dem Zweck der Liquidation dienenden Vermögens einer Gesellschaft ausländischen Rechts bei Verlust der Rechtsfähigkeit infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates

 1. Das Registergericht kann einem Antragsteller bei bestehendem, nicht beseitigungsfähigen Eintragungshindernis nicht durch Zwischenverfügung die Rücknahme des Antrages aufgeben. Der Antrag ist vielmehr zurückzuweisen
2. Verliert eine Gesellschaft ausländischen Rechts infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates ihre Rechtsfähigkeit, besteht sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen selbst dann fort, wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient.
3. Für eine solche Restgesellschaft kann ein Vertretungsorgan bestellt werden.
4. Zu den vorrangig an praktischen Bedürfnissen zu messenden Lösungen kann zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators gehören.
(amtl.)


KG Berlin, 9.7.18, 22 W 34/18
Löschung des Geschäftsführers einer GmbH § 395 Abs. 1 FamFG bei einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.
2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im Sinne des    § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.
(amtl.)

KG Berlin, 9.8.18, 22 W 33/15
Zu den Aufgaben eines Nachtragsliquidator, der für das nach Löschung einer GmbH aufgefundene Vermögen bestellt wurde und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört es nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen

1. Hat das Registergericht für eine gelöschte GmbH für nach deren Löschung aufgefundenes Vermögen einen Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört zu seinen Aufgaben nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen.
2. Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig
(Anschluss an OLG Celle, B.v. 03.01.2008, 9 W 124/07)
3. Zwar kommt ein Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH als Löschungsvorgang im Sinne des § 395 FamFG in Betracht. Eine Wiedereintragung kann nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2018 09:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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