Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 47)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Celle 24.10.2018, 9 U 35/18
Berechnung des Ersatzanspruchs eines Geschäftsführers bei Sonderkündigung durch den Insolvenzverwalter

Ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen zu diesem Zeitpunkt noch für gut zwei Jahre nicht ordentlich kündbar laufender Anstellungsvertrag durch den Insolvenzverwalter nach § 113 S. 1 InsO gekündigt wird, kann seinen Ersatzanspruch für die restliche Vertragslaufzeit nach § 113 S. 3 InsO ungekürzt zur Tabelle feststellen lassen.
(amtl.)


OLG Celle 17.10.2018, 9 W 80/18
Löschung aus dem Handelsregister ohne Anmeldung der Auflösung – Veröffentlichung und Sperrjahr allein aufgrund Versicherung des Liquidators

Der Liquidator und der Notar können im Regelfall nicht regelmäßig durchsetzen, dass das Handelsregister eine GmbH ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahrs aus dem Register löscht, wenn der Liquidator allein versichert, dass kein verteilbares Vermögen vorhanden sei, keine Einlagen ausstünden und keine Prozesse gegen die GmbH anhängig seien und Insolvenzgründe nicht vorlägen (Abgrenzung zu OLG Hamm v. 2.9.2016 – 27 W 63/16, GmbHR 2017, 930 m. Komm. Wachter).
(amtl.)


BGH 10.7.2018, II ZB 24/14
Pflichtverletzung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen dieses

1. Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist.

2. Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen.

3. Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Treupflichten kann wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses oder der aus dem Verhalten abgeleiteten Einschätzung von der Qualität des Managements kursrelevant sein, wenn diese Einschätzung auch nach dem Ausscheiden noch von Bedeutung ist.

4. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 15.1.2018, 26 W 10/17 [AktE]
Berechnung des Gegenstandswerts

In den „Übergangsfällen“ (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) bleibt es für die Berechnung des Gegenstandswerts für die erste Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Wertberechnung, wonach als Beziehungswert der Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswertes anzusetzen ist, der sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Aktienbesitzes zu der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre bemisst.
Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Aktienbesitz kann nach „alter“ Verfahrensweise noch bis zur Festsetzung des Gegenstandwerts in der jeweils maßgeblichen Instanz mitgeteilt und nachgewiesen werden.
(amtl.)


LG Frankfurt/M. 3.5.2018, 3-05 O 101/17
Kein Ausschluss vom Amt des geschäftsführenden Direktors einer SE trotz gleichzeitiger Organstellung bei abhängiger Tochtergesellschaft

Das Verbot der Schlechterstellung einer Europäischen Aktiengesellschaft in Art. 10 SE-VO (VO (EG) Nr. 2157/2001) verbietet eine (analoge) Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren, da bei einer deutschen Aktiengesellschaft nicht zu beanstanden ist, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch Organ einer abhängigen Tochtergesellschaft ist.
(amtl.)


BFH 20.7.2018, IX R 31/17
Ablösezahlung für Besserungsscheine als unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG

NV: Die Ablösezahlung für Besserungsscheine ist unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.11.2018 10:33
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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