Aktuell in der GmbHR

Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2018/2019 (Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2018, 1233)

Der Aufsatz zeigt die Entwicklungen aus dem Jahr 2018 in der Gesetzgebung, der Finanzverwaltung und der Finanzrechtsprechung auf. Es handelt sich um einen Überblick für die in der Praxis relevanten Fragestellungen. Hervorzuheben sind Themen wie die Behandlung von Verlusten auf der Ebene der Gesellschaft, aber auch die Behandlung von Verlusten auf der Ebene der Gesellschafter aus der Beteiligung an einer GmbH. Auch im Bereich der vGA hat es insbesondere Finanzgerichtsentscheidungen gegeben mit Breitenwirkung. Daneben greift der Beitrag Themen aus aktuellen Beratungsfeldern wie z.B. die Frage der Schenkungsteuer bei vGA an Nahestehende, negative Anschaffungskosten bei Einbringung von Einzelunternehmen in die GmbH sowie die Zurechnung von Ausschüttungen bei Anteilsübertragung auf.

A. Aktuelles aus der Gesetzgebung

B. Aktuelles aus der Finanzverwaltung

I. Sanierungsgewinn

II. VGA und Schenkung

C. Aktuelles aus der Finanzrechtsprechung

I. Steuerrechtliche Behandlung von Verlusten

1. Mantelkaufproblematik § 8c KStG

2. Verlustabzugsbeschränkungen

II. Gesellschafterdarlehen

1. Nachträgliche Anschaffungskosten

2. Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

3. Gestaltungsvarianten

III. Unternehmensumwandlung

IV. Organschaft

V. § 17 EStG

VI. Erwerb eigener Anteile

1. § 17 EStG beim Gesellschafter

2. § 8b KStG auf der Ebene der Gesellschaft

VII. Betriebsaufspaltung

1. Sachliche Verflechtung/Überlagerung durch  Betriebsverpachtung im Ganzen

2. Keine Infizierung bei mangelnder Gewinnerzielungsabsicht bzw. mangelnden positiven Einkünften

a) Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Mitunternehmerschaft

b) Überlassung an eine Betriebskapitalgesellschaft

3. Einbringung des Besitzunternehmens

VIII. § 8b KStG

1. Abschreibung „stehengelassener“ Forderungen

2. Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG

IX. Ausschüttungsempfänger bei Anteilsübertragung

X. VGA

1. Kassenfehlbeträge und vGA

2. Abschluss und Änderung des Geschäftsführervertrags

3. Mietverträge

4. Pensionszusagen

5. Rückabwicklung

6. Überteuerter Erwerb vom Gesellschafter

7. Spenden der GmbH

8. Keine außerbetriebliche Sphäre

9. Zufluss

10. Verzicht auf Darlehen gegenüber ehemaligem Gesellschafter

 

A. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Nach der Bundestagswahl im September 2017 und der lang andauernden Regierungsbildung bis ins Frühjahr 2018 beginnt der Gesetzgeber erst allmählich mit steuerrelevanten Gesetzgebungsverfahren. Das erste – auch für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter – relevante Gesetzgebungsverfahren ist das JStG 2018, das nunmehr als Regierungsentwurf mit neuem Titel „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist.

Das Gesetz dient zum einen der Korrektur redaktioneller Versehen sowie der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts, der Entscheidung des EuGH sowie des BVerfG. Bezogen auf Letzteres ist auf § 34 Abs. 6 KStG-Entwurf hinzuweisen. Danach wird die Entscheidung des BVerfG v. 29.3.2017 zu § 8c Abs. 1 S. 1 KStG umgesetzt. Diese Regelung wird rückwirkend für den Zeitraum bis zum 1.1.2016 aufgehoben. Der Gesetzgeber beschränkt sich damit auf ein Mindestmaß der durch das BVerfG vorgegebenen Änderungsnotwendigkeit. Die von der Fachliteratur geforderte Gesamtüberarbeitung der Mantelkaufproblematik bleibt damit offen. Zudem soll ein neuer § 34 Abs. 6 S. 2 KStG-Entwurf nach der Entscheidung des EuGH v. 28.6.2018 klarstellen, dass die Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG ab dem VZ 08 für alle Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anwendbar ist.

Der Regierungsentwurf reagiert zum anderen auf verschiedene Entscheidungen des BFH. In diesem Zusammenhang ist auf § 14 Abs. 2 KStG-Entwurf hinzuweisen. Hier geht es um variable Ausgleichszahlungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft. Der BFH hatte mit Urteil v. 10.5.2017 entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung der Organschaft entgegensteht, da nicht von der Abführung des gesamten Gewinns i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ausgegangen werden könne. Mit dem neuen Abs. 2 will der Gesetzgeber die bisherige – von der Finanzverwaltung akzeptierte – Gegenansicht gesetzlich verankern. Die Anerkennung der variablen Bezüge wird daher an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Ausgleichszahlungen dürfen insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden handelsrechtlichen Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigen, der diesem ohne Gewinnabführungsverpflichtung hätte zufließen können;
  • die Ausgleichszahlung muss in diesem Fall zudem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.


Gerade mit der zweiten Einschränkung besteht ein erheblicher Unsicherheitsfaktor in der Anwendung. Die Neuregelung soll rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anwendbar sein.

Eigentlicher Schwerpunkt des Gesetzes sind die Neuregelungen zur Besteuerung von Gutscheinen und Haftungstatbestände zu den elektronischen Marktplätzen im Umsatzsteuergesetz.

Neben diesen sieht der Regierungsentwurf eine Vielzahl von Einzeländerungen vor:
 

  • Veränderungen von vermeintlichen cum/cum-Geschäften bei steuerbefreiten Körperschaften im neuen § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG;
  • Änderungen zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG;
  • Neufassung des § 21 KStG bei Beitragsrückerstattung;
  • weitreichende Änderungen zum InvStG und damit zusammenhängend zur Organschaft (§ 15 S. 1 Nr. 2a KStG-Entwurf).


Im Gesetzgebungsverfahren wurde zudem die Forderung erhoben, auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zu dem steuerfreien Sanierungsgewinn in § 3a EStG und § 7b GewStG zu reagieren. Im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit der Rechteüberlassung v. 27.6.2017 wurde die Neuregelung des steuerfreien Sanierungsgewinns nach Art. 6 Abs. 2 unter der Maßgabe verabschiedet, dass


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2018 15:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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