Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 50)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

EuGH 20.9. 2018, C-685/16
Außensteuerrecht, Diskriminierung ausländischer Gewinne

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsführung und Sitz in einem Drittstaat an strengere Bedingungen knüpft als die Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft.
(amtl.)


BFH 18.9.2018, XI R 30/16
Gewinnermittlung: Zur Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.
(amtl.)


BFH 25.9.2018, III B 160/17
Gewerbesteuer: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen und entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat, nach der Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das UntStRefG 2008 zu den Miet- und Pachtzinsen i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gehören, ist nicht klärungsbedürftig. Die zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt auch für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
(amtl.)


OLG Hamburg 13.4.2018, 11 U 127/17
Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter

1. Die Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter ist eine Rechtshandlung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entspricht.
2. In der Liquidationsbilanz ist ein Freistellungsanspruch gegen den sicherungsgebenden Gesellschafter zu aktivieren, wenn ein solcher vereinbart worden und wirtschaftlich durchsetzbar ist. Hierfür ist eine vertragliche Freistellungsvereinbarung dahingehend erforderlich, dass der Gesellschafter die Gesellschaft durch seine persönliche Haftung bzw. durch die dingliche Haftung des Sicherungsguts auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der gesicherten Verbindlichkeit in Gänze freihalten, also in Vorlage treten wird. Jedenfalls dann, wenn auf beiden Seiten dieselbe handelnde Person beteiligt ist, kann sich die Freistellungsvereinbarung auch konkludent aus den Umständen ergeben.
3. Gegenüber diesem Freistellungsanspruch ist grundsätzlich der Erstattungsanspruch des Gesellschafters zu passivieren, es sei denn, der Gesellschafter hat einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt.
(amtl.)


LArbG Baden-Württemberg 9.10.2018, 19 TaBV 1/18
Europäische Gesellschaft – Beteiligungsvereinbarung – Sitzgarantie der Gewerkschaft – Vorschlagsrecht

1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig.
2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht.
3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2018 11:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite