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Ansprüche gem. § 64 Satz 1 GmbHG unter D&O-Versicherungen - Eine Bewertung aus juristischer und ökonomischer Perspektive (Jaschinski/Wentz, GmbHR 2018, 1289)

Mit seinem Urteil vom 20.7.2018 - I-4 U 93/16 stellte das OLG Düsseldorf klar, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG nicht von dessen D&O-Versicherung umfasst ist. Der Beitrag geht auf die juristischen und ökonomischen Grundlagen der D&O-Versicherung ein. Besonderer Bezug wird dabei auf den Konflikt zwischen der Incentivierungsfunktion der Organhaftung und der Versicherbarkeit der Organhaftung durch eine D&O-Versicherung genommen. Nach Darstellung der juristischen und ökonomischen Grundlagen des § 64 Satz 1 GmbHG und der Einordnung besagten Urteiles des OLG Düsseldorf sub specie der Ansicht der Autoren, wird der Schluss gezogen, dass die entstandene Deckungslücke der D&O-Versicherung aus ökonomischer Warte zwar nicht begrüßenswert ist, jedoch juristisch konsequent, da es sich bei § 64 Satz 1 GmbHG um einen Anspruch sui generis handelt.

I. Einleitung

II. Juristische und ökonomische Grundlagen der D&O-Versicherung

1. Juristische Grundlagen

2. Ökonomische Grundlagen

a) Incentivierung durch Organhaftung gem.  §§ 43 Abs. 2 GmbHG/93 Abs. 2 AktG

b) Konflikt zwischen Incentivierung durch Haftung und D&O-Versicherungen

III. Grundlagen zu § 64 GmbHG aus juristischer und ökonomischer Perspektive

1. Juristische Grundlagen

2. Ökonomische Grundlagen

IV. Meinungsstand zur Deckung

V. Eigene Ansicht

VI. Evaluierung des Urteils des OLG Düsseldorf sub specie V.

VII. Ergebnis und Ausblick


I. Einleitung

Mit dem am 20.7.2018 ergangenen Urteil des OLG Düsseldorf stellte dieses klar, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung einer GmbH-Geschäftsführerin nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen diese gem. § 64 Satz 1 GmbHG umfasst. Damit knüpft das Urteil an einen Beschluss des OLG Celle gem. § 91a ZPO aus dem Jahr 2016 an, in welchem dieses im Wege einer summarischen Prüfung bereits zu dem Schluss gelangte, dass ein Anspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG „kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch“ sei, dies jedoch nicht näher begründete. Beiden Entscheidungen lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Insolvenzverwalter der jeweiligen GmbH deren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in Anspruch nahmen und die Geschäftsführer jeweils Deckung dieser Ansprüche durch ihre D&O-Versicherungen begehrten.

Da bis dato keine veröffentlichten Entscheidungen zu dieser Problematik ergangen waren, stellte der Beschluss des OLG Celle ein Novum dar, welches auch über die Fachpresse hinaus Beachtung erlangte. Dies ist in Anbetracht der Brisanz und Bedeutung der Problematik auch nicht verwunderlich, da die Insolvenzreife einer Gesellschaft häufig nicht sofort offensichtlich ist und folglich ein hohes Haftungsrisiko für Geschäftsführer einer GmbH besteht.

Durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.7.2018 wurde nun erstmals auch begründet, warum ein derartiger Regressanspruch nicht von einer D&O-Versicherung erfasst ist. Da es in der Praxis regelmäßig an einer expliziten Aufnahme des Anspruches aus § 64 Satz 1 GmbHG in die von der Versicherung abgedeckten Ansprüche mangeln dürfte, besteht folglich eine eklatante Haftungslücke für Geschäftsführer einer GmbH.

Insofern gibt das Urteil des OLG Düsseldorf Anlass, sich näher mit der Versicherbarkeit eines Anspruches nach § 64 Satz 1 GmbHG auseinanderzusetzen. Dabei ist insbesondere die ökonomische Betrachtung von besonderer Bedeutung, um die Sinnhaftigkeit des Urteils im Kontext der Insolvenz zu beurteilen.

Dieser Beitrag soll daher zunächst die juristischen und ökonomischen Grundlagen der D&O-Versicherung darstellen (II.) und im Anschluss daran die Grundlagen zu § 64 GmbHG sowohl aus juristischer, als auch ökonomischer Perspektive beleuchten (III.). Des Weiteren beschäftigt sich der Beitrag mit dem Meinungsstand der Rechtsprechung und Literatur zur Erfassung eines Anspruches nach § 64 Satz 1 GmbHG von einer D&O Versicherung (IV.) und stellt dann die Ansicht der Autoren zu dieser Problematik dar (V.). Schließlich soll die Argumentation des OLG Düsseldorf evaluiert und sub specie der Meinung der Autoren eingeordnet werden (VI.). Ein zusammenfassender Ausblick schließt die Überlegungen (VII.).

II. Juristische und ökonomische Grundlagen der D&O-Versicherung
1. Juristische Grundlagen

Die Bezeichnung D&O bedeutet ausgeschrieben „Directors and Officers Liability Insurance“ und stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum, welchem auch der Ursprung dieses Versicherungstypus zuzuordnen ist und geht dort auf die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück.

Das Produkt D&O-Versicherung wurde von US-amerikanischen Versicherungsanbietern entwickelt und seit Mitte der 1980er-Jahre auch auf dem deutschen Markt von diesen angeboten und war folglich ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2018 15:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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