OLG München v. 16.1.2019 - 7 U 342/18

Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Es liegt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. Letztlich stehen auch die Regelungen der DSGVO einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe ihrer Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber, die sich - wie die Klägerin - an der B. C. E. Immobilien GmbH & Co. S. Ö. KG (B. C. Österreich III) beteiligt haben. Dabei handelt es sich um einen im Jahr 2005 aufgelegten geschlossenen Fonds in der Form einer Publikumskommanditgesellschaft, der in eine Büroimmobilie in Wien investiert hatte. Die Firma B. C. Treuhand GmbH war Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Sie ist im Jahr 2008 mit der Beklagten verschmolzen.

Die Beklagte war allerdings der Ansicht, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe, da einziges und ausschließliches Ziel der Klägerin nicht die Ausübung von Gesellschafterrechten sei, sondern der Erwerb von Anteilen an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft von anderen Mitgesellschaftern. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Name, Anschrift und die Höhe der Beteiligung der an der B. C. E. Immobilien GmbH & Co. S. O. Österreich KG beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte beteiligten Treugeber der B.C. E. Immobilien GmbH & Co. S. O. Österreich KG schriftlich mitzuteilen.

Die Gründe:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (BGH-Urt. v. 5.2.2013, Az.: II ZR 134/11). Der Klägerin sind hier im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten.

Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Insofern hat das LG allerdings zu Unrecht einen Auskunftsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung verneint. Es liegt nämlich auch dann keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. In seiner Entscheidung vom 11.1.2011, Az.: II ZR 187/09 hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, wissen muss, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht nämlich für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert.

Letztlich stehen auch die Regelungen der DSGVO einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dies hat der BGH zum bisherigen Datenschutzrecht bereits entschieden (Urt. v. 11.1.2011 - II ZR 187/09 und vom 22.2.2016 - II ZR 48/15). Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. war die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Auch nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. So liegt es im vorliegenden Fall.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.01.2019 15:15
Quelle: Bayern.Recht

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